Verkehrsrecht Haftung bei einer Kollision nach Spurwechsel

Von dpa/tmn 2 min Lesedauer

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Ein Spurwechsel ist im Stadtverkehr bei hohem Verkehrsaufkommen immer eine Herausforderung. Manchmal kracht es infolge des Manövers. Doch wer haftet? Das OLG Hamm hat dazu eine ziemlich eindeutige Meinung.

Spurwechsel- und Totwinkel-Assistenten helfen, bei einem Spurwechsel Kollisionen zu vermeiden. Sie entlassen den Fahrer aber nicht aus der Verantwortung, wenn es trotzdem kracht. Eher im Gegenteil.(Bild:  Skdoa)
Spurwechsel- und Totwinkel-Assistenten helfen, bei einem Spurwechsel Kollisionen zu vermeiden. Sie entlassen den Fahrer aber nicht aus der Verantwortung, wenn es trotzdem kracht. Eher im Gegenteil.
(Bild: Skdoa)

Wer im hektischen Stadtverkehr die Spur wechseln will, darf das nur tun, wenn dies vollkommen gefahrlos möglich ist. Dazu reicht es nicht, nur rechtzeitig zu blinken, sondern man muss auch den Schulterblick machen, um Gewissheit zu haben. Denn kommt es zu einer Kollision, spricht ansonsten gegen den Spurwechsler der sogenannte Anscheinsbeweis.

Um nicht voll zu haften, muss sich dieser Anscheinsbeweis entkräften lassen. Denn das Verhalten gilt als so schwerwiegender Verkehrsverstoß, dass die Betriebsgefahr des anderen beteiligten Autos völlig zurücktreten kann. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf die der ADAC hinweist (Az.: I-7-U 49/25).

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der im Stadtverkehr von der rechten auf die linke Spur wechseln wollte. Nach eigenen Angaben blinkte er, blickte in den Spiegel – und kollidierte dennoch beim Wechseln auf die linke Spur mit einem von hinten kommenden Auto. Beide Beteiligte forderten Schadenersatz voneinander.

Die Argumente der Unfallgegner

Das Argument des Spurwechsler: Der von hinten Kommende hätte eine Mitschuld, denn er selbst hätte den Wechsel ordnungsgemäß angekündigt und sichergestellt, dass niemand gefährdet würde. Stattdessen sei der von hinten Kommende aufgefahren, der Anscheinsbeweis spreche gegen den Auffahrenden. Zudem hätte er auch einen Totwinkelassistenten an Bord gehabt – somit treffe ihn keine Schuld.

Der Unfallgegner war anderer Meinung: Nach dessen Aussage kam es unmittelbar während des Spurwechsels zur Kollision, der andere Fahrer habe ihn demnach schlicht übersehen. In der Folge mussten Gerichte die Schuldfrage klären.

Bereits in erster Instanz stellte das Gericht fest, dass es einen unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Spurwechsel gab, weshalb der Spurwechsler die Schuld trage. Das wollte der betroffene Fahrer jedoch nicht akzeptieren und ging in Berufung. 

So bewertet die nächste Instanz das Geschehen

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Denn das OLG Hamm teilte die Ansicht der vorangegangenen Instanz: Wenn es in der Stadt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Wechseln einer Spur und einem Zusammenstoß gibt, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Spur wechseln wollte. In der Stadt sei bei dichtem Verkehr vor und während des Spurwechsels höchste Vorsicht geboten.

Selbst wenn wirklich rechtzeitig geblinkt worden sei, spricht eine Kollision laut der OLG-Einschätzung gegen eine rechtzeitige Rückschau des die Spur wechselnden Fahrers. Auch könne ihn nicht entlasten, dass eine Warnfunktion im Auto vorhanden war – schließlich sei es dennoch und offensichtlich zum Zusammenstoß gekommen.

Das wertete das Gericht als so schweren Verkehrsverstoß, dass hinter diesen Fehler die Betriebsgefahr zurücktritt, die vom anderen Auto ausgeht – zumal dessen Fahrer keinerlei Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. 

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