Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für unbekannten Vorschaden

Von autorechtaktuell.de

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Ein Urteil des OLG Bamberg dokumentiert, dass ein GW-Verkäufer nicht für alles haftet. Es kommt bereits auf die Formulierungen in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag an.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Unbekannte Vorschäden führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Gebrauchtwagenhändlern und privaten Fahrzeugkäufern. Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (09.02.2011, AZ: 8 U 166/10) dokumentiert in der Praxis sehr deutlich, dass der Gebrauchtwagenverkäufer nicht für alles haftet. Es kommt bereits auf die Formulierungen in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag an.

Im konkreten Fall entschied das OLG als Berufungsinstanz über einen Sachverhalt, bei welchem die Beklagte (als Verbraucherin) von der Verkäuferin (eine Autohändlerin) ein gebrauchtes Fahrzeug erwarb. Der Kaufpreis wurde mittels Darlehen finanziert

Die Beklagte berief sich auf Fahrzeugmängel und kündigte deshalb mit Schreiben vom 27.07.2009 den am 03.12.2007 im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrag.

Im Bestellformular zum gebrauchten Fahrzeug gab die Verkäuferin an, „Unfallschäden laut Vorbesitzer – nein“. Weiterhin war im Bestellformular seitens der Verkäuferin angegeben: „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt – nein“. Nach Kauf und Übergabe des Fahrzeuges stellte die Beklagte fest, dass an dem Fahrzeug der Kotflügel vorne links nicht nur lackiert, sondern auch ausgebeult worden war. Allerdings wurde vor der Neulackierung nicht gespachtelt. Die Reparaturkosten dahingehend betrugen 514,23 Euro. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufes vier Jahre und sieben Monate alt und wies eine Laufleistung von 84.250 km auf.

Eine von der Beklagten im Prozess vorgelegte außergerichtliche Gebrauchtfahrzeugbewertung vom 28.11.2008 kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Unfallschadens an dem Fahrzeug kein merkantiler Minderwert eintritt. Die Verkäuferin hatte keine positive Kenntnis von den vorliegenden Vorschäden. Vor dem Verkauf nahm sie keine Abfrage der zentralen Audi-Datenbank vor.

Das LG Bayreuth wies die Klage der Darlehensgeberin noch ab. Das OLG Bamberg hob die Entscheidung des LG Bayreuth auf und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der rückständigen Darlehensraten sowie Schadenersatz. Die Revision wurde zugelassen.

Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Beklagte gegenüber der Verkäuferin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Sachmangels hatte. Nach der Ansicht des OLG Bamberg lag im Hinblick auf die Unfallfreiheit des Fahrzeuges keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Angabe der Verkäuferin im Bestellformular „Unfallschäden laut Vorbesitzer – Nein“ wertete das OLG Bamberg nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Es handele sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung bzw. -mitteilung, mit der die Verkäuferin die Angaben des Vorbesitzers wiedergebe.

Auch die weitere Angabe „dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt – Nein“ wertete das OLG Bamberg nicht als Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, das Fahrzeug sei unfallfrei. Vielmehr könne und dürfe man als Kaufinteressent diese Erklärung nur so verstehen, dass im Geschäftsbereich des Händlers keine Kenntnisse über einen Unfallschaden vorliegen würden, es sich mithin ebenfalls um eine bloße Wissensmitteilung handele (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Randnummer 1562).

Den unstreitig vorliegenden Vorschaden erachtete das OLG Bamberg bereits nicht als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nummer 2 BGB, da es sich um einen bloßen „Bagatellschaden“ handelte. Zwar sei die Grenze insoweit nach der Rechtsprechung des BGH sehr eng zu ziehen. Es treffe auch zu, dass der Kotflügel vorne links nicht nur lackiert, sondern auch ausgebeult worden wäre. Andererseits sei vor der Neulackierung nicht gespachtelt worden. Außerdem seien die Reparaturkosten mit 514,23 Euro gering. Betroffen war nur der Kotflügel und damit kein tragendes oder mittragendes Teil. Das OLG Bamberg berücksichtigte auch, dass das Fahrzeug bereits mehr als vier Jahre alt war und eine Laufleistung von 84.250 km aufwies als es verkauft wurde.

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