Haftung des Händlers für Herstellungsfehler

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Das OLG Naumburg stellte fest, dass bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Anspruch nicht bestehen könne. Hätte der Ventilhaltekeil, wie der Kläger vortrug, tatsächlich von Anfang an gefehlt, hätte die Beklagte, die nicht Herstellerin, sondern lediglich Verkäuferin des Gebrauchtwagens war, den Mangel nicht zu vertreten. Denn dass dieser Umstand im Rahmen der von dem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler zu erwartenden Untersuchung des Pkw vor dem Verkauf zu erkennen gewesen wäre, hätte der Kläger auch nicht behauptet. Einen Fehler bei der Herstellung des Fahrzeuges müsse sich der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler jedoch nicht zurechnen lassen.

In diesem Zusammenhang verwies das OLG Naumburg auf die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 15.7.2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224).

Da der Kläger im konkreten Fall von der Beklagten Schadensersatz einforderte, war nicht nur notwendig, dass ein Mangel im Sinne von §§ 433, 434 BGB vorlag, sondern darüber hinaus musste auch ein Verschulden des Verkäufers gemäß § 280 Abs. 1 BGB vorliegen. Zwar wird ein solches Verschulden regelmäßig vermutet, im konkreten Fall trug der Kläger allerdings noch nicht einmal vor, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Untersuchungspflichten einen solchen Mangel hätte erkennen können.

Der Kläger machte im konkreten Fall auch noch Mietwagenkosten für ein Fahrzeug geltend, welches er im Laufe des Prozesses nutzen musste, da sein gekauftes Fahrzeug nicht betriebsbereit war. In diesem Zusammenhang stellte das OLG Naumburg einen Verstoß gegen Schadensminderungspflichten des Klägers fest.

Von ihm wäre im Rahmen dieser Schadensminderungspflichten zu erwarten gewesen, dass er binnen einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug beschaffe oder den Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines anderen Fahrzeuges überbrücke. Der BGH habe in einer Entscheidung vom 14.4.2010 IIX 145/09, NJW 2010 2426, festgestellt, dass schon ein Zeitraum von 168 Tagen für "offenkundig" zu lang anzusehen sei.

Auch den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages des Klägers lehnte das OLG Naumburg ab. Hierfür sei, anders als beim Schadensersatzanspruch, zwar kein Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 BGB des Verkäufers notwendig, der Käufer müsse allerdings das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang nachweisen. Diesen Nachweis konnte der Kläger mit den im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht führen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass das LG sich im Ergebnis der Beweisaufnahme keinen hinreichenden Grad persönlicher Gewissheit davon zu verschaffen vermocht habe, dass der Ventilhaltekeil bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an den Kläger gefehlt habe.

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