Haftung: Unterschied zwischen Eigentümer und Halter

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Bei einem fingierten Unfall mit einem Leasingfahrzeug bleiben die Rechte des Leasinggebers gewahrt. Er kann vom Unfallgegner den entstandenen Fahrzeugschaden einschließlich der Wertminderung ersetzt verlangen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat die Klage eines Leasingnehmers abgelehnt, der vor Gericht Ersatz für seinen Unfallschaden beanspruchte. Mangels Zufälligkeit des Schadensereignisses lehnte das Gericht den Anspruch des Klägers ab. Es hatte sich dabei um einen fingierten Unfall gehandelt (AZ: I-1 U 209/07).

Lediglich im Hinblick auf den eigentlichen Fahrzeugschaden sowie die eingetretene Wertminderung - Positionen welche der Leasinggeberin zustehen - wurde der Klage gem. § 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG. i.V.m. Ziffer X, 4. des Leasingvertrages aus dem fremden Recht des Leasinggebers stattgegeben. Obwohl der Kläger vorsätzlich und wohl auch strafbar handelte, war dieses Verhalten dem Leasinggeber nicht zuzurechnen.

Zunächst verneinte das OLG in seinem Urteil vom 19. Janaur dieses Jahres eine Anspruchskürzung gem. § 17 StVG. Diese Vorschrift findet nur zwischen Haltern Anwendung. Der Leasinggeber war aber nicht Halter des unfallgeschädigten Fahrzeugs. Eine Gleichstellung von Eigentümer und Halter verbietet sich. Auch eine Zurechnung gem. § 9 StVG lehnt das OLG Düsseldorf ab. § 9 StVG bezieht sich nur auf die Gefährdungshaftung eines Geschädigten, welcher selbst nicht nach dem StVG mithaftet.

Betriebsgefahr verbleibt beim Leasingnehmer

Eine Anspruchsminderung des Leasinggebers aufgrund der absichtlichen Herbeiführung des Unfalls durch den Leasingnehmer kann auch nicht aufgrund der Zurechnung von Mitverschulden des Leasingnehmers an den Leasinggeber gem. § 254 BGB erfolgen.

Zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer existiert keine vertragliche oder sonstige rechtliche Sonderverbindung, welche eine Zurechnung des Verschuldens des Leasingnehmers an den Leasinggeber rechtfertigen würde. Insbesondere ist der Leasingnehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, da die Teilnahme am Straßenverkehr keinen Pflichtenkreis aus dem Leasingvertrag betrifft. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr an den Leasinggeber gem. § 254 BGB scheidet aus.

Starke Position des Leasinggebers

Die Betriebsgefahr kann sich zwar in erweiterter Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken, da allerdings der Geschädigte, der Leasinggeber, nicht haltender Fahrzeugeigentümer ist, scheidet eine solche Zurechnung aus. Auch ein Haftungsausschluss gem. § 152 VVG a.F. kommt nicht in Betracht. Auch hier müsste das vorsätzliche Verhalten des Fahrers, welches zum Erlöschen des Deckungsanspruches führt, dem Halter und Versicherungsnehmer zuzurechnen sein. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Erstaunliches Ergebnis dieser konsequenten Rechtsanwendung ist also, dass der Leasinggeber trotz eines fahrlässigen, ja sogar vorsätzlichen Verhaltens des Leasingnehmers, den Fahrzeugschaden vollständig gegenüber dem Unfallgegner durchsetzen kann. Für diesen wiederum besteht lediglich die Möglichkeit des Regresses beim Leasingnehmer, wobei dann der Unfallgegner allerdings das Liquiditätsrisiko des Leasingnehmers trägt.

(ID:317648)