Haftungsausschluss nur per AGB reicht nicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Betreiber von Waschanlagen müssen ihre Kunden deutlich erkennbar über Gefahren informieren. Ihnen muss eine vernünftige Risikoabschätzung vor der Nutzung möglich sein.

(Foto: Kärcher)

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am 24.6.2015 klargestellt, dass sich ein Waschanlagenbetreiber nicht einfach per Haftungsausschluss in den AGB vor Schadenersatzforderungen der Anlagen-Nutzer schützen kann. Die AGB stellen laut Gericht grundsätzlich keinen Risikohinweis dar, der dem Nutzer eine vernünftige Risikoabschätzung zur Nutzung der Waschanlage erlaubt (AZ: 9 U 29/14).

Im verhandelten Fall hatte der Eigentümer einer Cabrio-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet ist, am 22.11.2012 eine Portalwaschanlage genutzt. Im Verlauf des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen. Der Autofahrer klagte auf Schadenersatz und berief sich auf eine Fehlfunktion der Waschanlage.

Der beklagte Waschanlagenbetreiber, der in seinen AGB seine Haftung für „nicht ordnungsgemäß befestigte oder nachträglich angebrachte Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören (z.B. Spoiler, Antenne o.ä.)“ ausgeschlossen hatte, beruft sich dagegen darauf, dass die Waschanlage ordnungsgemäß funktioniert habe und sie regelmäßig gewartet wurde.

Der Kläger begehrt die Reparaturkosten, die das Landgericht (LG) Freiburg erstinstanzlich in seinem Urteil vom 24.1.2015 (AZ: 2 O 6/13) mit der Begründung zurückwies, dass die Waschanlage fehlerfrei funktioniert habe und daher kein Verschulden vorlag. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich darüber zu versichern, dass das Fahrzeug für die Fahrzeugwäsche geeignet sei.

Das OLG Karlsruhe dagegen sieht die Reparaturkosten begründet. Zwar stimmt das Gericht in Karlsruhe zu, dass die Waschanlage fehlerfrei funktioniert hatte. Der vom LG Freiburg beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Waschanlage konstruktiv nicht für die Nutzung durch das Fahrzeug des Klägers geeignet war.

Dennoch habe der Waschanlagenbetreiber schuldhaft gehandelt. Das knüpft das OLG Karlsruhe an den Umstand, dass er die Nebenpflicht, das Fahrzeug des Nutzers vor Schäden zu bewahren, verletzt habe.

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