Handlingkosten sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Reinigungskosten und die Kosten für die Nutzung einer Hebebühne im Rahmen der Schadenbegutachtung sind im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und damit erstattungsfähig.

Reinigungskosten und die Kosten für die Nutzung einer Hebebühne im Rahmen der Schadenbegutachtung sind im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und somit erstattungsfähig. So hat das Amtsgericht (AG) Schwäbisch-Gmünd in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 17.3.2014, AZ: 4 C 890/13) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das AG Schwäbisch Gmünd die Frage zu klären, ob die Handlingkosten für die Nutzung einer Hebebühne im Rahmen der Schadenbegutachtung sowie die Reinigungskosten, die durch die Arbeiten eines Aufbereiters entstanden, erstattungsfähig sind.

Auf den Fotos im Sachverständigengutachten war ersichtlich, dass das Fahrzeug auf der Hebebühne begutachtet wurde. Darüber hinaus existierte dazu eine schriftliche Stellungnahme durch den Serviceberater der Werkstatt. Die Reinigung des Fahrzeugs wurde durchgeführt, um das Ergebnis der Lackierarbeiten überprüfen zu können.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Schwäbisch-Gmünd entschied: Sowohl die Gebühren für die Hebebühne als auch die Reinigungskosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten sei und insofern die gekürzten Positionen nur dann nicht erstattungsfähig wären, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden könnte oder für ihn erkennbar überhöhte Kosten in Rechnung gestellt worden wären. Dies war nach Ansicht des Gerichts hier jedoch nicht der Fall.

Nachdem die Kosten für die Benutzung der Hebebühne nach Ansicht des Gerichts nachweislich auch angefallen waren, ging es von deren Erstattungsfähigkeit aus. Ebenso seien die Kosten der Reinigung erstattungsfähig. Diese waren notwendig, um das Ergebnis der Lackierarbeiten zu überprüfen, da ein Farbabgleich der nicht neu lackierten, unbeschädigten Teile mit dem frisch lackierten Fahrzeugbereich notwendig war. Aus diesem Grund sei die Reinigung nicht dem Kulanzbereich der Werkstatt zuzuordnen.

Dazu das AG Schwäbisch Gmünd: „Nicht jeder Sachverständige verfügt über eine eigene Hebebühne. Deshalb ist ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger wie hier auf fremde Hilfe angewiesen. Es leuchtet ein, dass eine Reparaturwerkstatt dies auch in Rechnung stellt. Hätte der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, so hätte er im übrigen die hierdurch veranlassten Kosten in seinem Gutachten berechnen können.“

Dem Argument des Versicherers, die Kosten für Hebebühnen-Nutzung und Reinigung wären bereits in den allgemeinen Kosten der Werkstatt enthalten, erteilte das Gericht eine Absage. Vielmehr handele es sich bei solchen Arbeiten um zusätzlichen Aufwand des Reparaturbetriebs, der selbstständig zu vergüten sei.

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