Eurovignette Handwerksbetriebe brauchen keine Maut zu zahlen

Von Doris Pfaff |

Für das Handwerk erreichte der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) eine endgültige Ausnahmemöglichkeit bei der Eurovignette. Für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen wiegen, fallen auch zukünftig keine Straßennutzungsgebühren an.

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Transporter und Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen von Handwerksbetrieben werden dauerhaft von Nutzungsgebühren auf Fernstraßen in der EU befreit.
Transporter und Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen von Handwerksbetrieben werden dauerhaft von Nutzungsgebühren auf Fernstraßen in der EU befreit.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Diese Ausnahmeregelung in der EU-Richtlinie, die bereits 2020 während der deutschen Ratspräsidentschaft auf Initiative des ZDH auf den Weg gebracht worden war, bestätigte nun das Europaparlament. Damit wurden die jahrelangen Verhandlungen um das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Eurovignette abgeschlossen, so der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).

Die überarbeitete EU-Richtlinie umfasst ein neues System zur Verringerung der CO2-Emissionen, mit dem der CO2-Fußabdruck des Verkehrs in Einklang mit dem europäischen Green Deal verringert werden soll.

„Mit den neuen Regeln werden die Straßenbenutzungsgebühren zukünftig von einem zeitbasierten Modell (wie in einigen EU-Ländern) auf ein entfernungsabhängiges oder kilometerbezogenes System umgestellt, um den Übergang zur vollen Anwendung des Verursacherprinzips und des Nutzerprinzips zu vollziehen“, erläutert ZDK-Referent Marcus Weller.

Die heute noch bestehende Möglichkeit zum generellen Verzicht auf Maut für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen entfalle mittelfristig bei allen bestehenden und neuen Fernstraßenmautsystemen.

EU-Staaten können Fahrzeuge von Maut befreien

Die EU-Mitgliedstaaten können etwa Fahrzeuge von der Gebührenerhebung befreien, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, wenn der Fahrer diese zur Ausübung seines Berufs benötigt. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden.

Es wird damit zwischen Logistikunternehmen und Unternehmen, deren Haupttätigkeit eben nicht das Fahren ist, unterschieden, so Weller. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen.

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