HU dient nur der Sicherheit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftverkehr, nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines Autokäufers.

Fahrwerk und Abgasanlage machen den Autofahrern in der Hauptuntersuchung häufig zu schaffen.
Fahrwerk und Abgasanlage machen den Autofahrern in der Hauptuntersuchung häufig zu schaffen.
(Foto: TÜV Süd)

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftverkehr, nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines Autokäufers. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (30.7.2015, AZ: 1 U 232/15).

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger vom beklagten Land die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages aus Amtshaftungsgesichtspunkten. Er hatte am 26.10.2010 einen Gebrauchtwagen erworben. Einen Tag später, am 27.10.2010, erfolgte auf Veranlassung des Verkäufers eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, in der nur geringe Mängel festgestellt wurden. Am 28.10.2010 übernahm der Kläger das Fahrzeug vom Verkäufer.

Nunmehr behauptet der Kläger, das Fahrzeug würde Durchrostungen aufweisen und aufgrund von Mängeln in der Gasanlage des Pkw bestünde eine Explosionsgefahr.

Das LG Mainz hatte in der Vorinstanz die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage bereits aus Schutzzweckgesichtspunkten des § 29 StVZO und mangels Vorliegen eines Falls des Amtsmissbrauchs abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Aussage des Gerichts

Auch das OLG wies den Anspruch des Klägers zurück und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger selbst bei unterstellter Fehlbegutachtung im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO hieraus keinen Ersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ableiten könne. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dient die Untersuchung nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr. Ein späterer Käufer des Fahrzeugs ist hinsichtlich seiner Vermögensinteressen grundsätzlich nicht geschützt.

Zwar ist anerkannt, dass im Fall eines Amtsmissbrauchs ein Ersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG eingreifen kann. Gleichfalls ist anerkannt, dass in diesen Fällen des Amtsmissbrauchs geschützter Dritter jeder von diesem Missbrauch betroffen sein kann und entsprechend der personale Schutzbereich hier weit gezogen werden muss.

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