Insolvenzantragspflicht soll entschärft werden

Von Antonia Seifert

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Schnelle und unbürokratische Hilfen sind gefragt, wenn die Insolvenz droht. Um den in Schieflage geratenen Betrieben mehr Luft zu verschaffen, plant das Bundesjustizministerium laut ZDK, die Insolvenzantragspflicht zu lockern.

(Foto:  Grimm / »kfz-betrieb«)
(Foto: Grimm / »kfz-betrieb«)

Wie der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) mitteilt, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu helfen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die dreiwöchige Antragspflicht soll demnach vorerst ausgesetzt werden.

Die Bundesregierung habe angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es sei aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden, so der ZDK.

Durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 soll die Insolvenzantragspflicht deshalb ausgesetzt werden, um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in dieser Krisenlage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können.

Das sind die Voraussetzungen

Laut ZDK soll Voraussetzung für diese Aussetzung sein,

  • dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und
  • dass durch die Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. mittels ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31. März 2021 vorgeschlagen werden.

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