Wird ein Fahrzeug nicht mehr produziert, dann ist ein Nachlieferungsanspruch unmöglich. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil.
Im verhandelten Fall hat der Kläger keinen Anspruch auf einen neuen Skoda Octavia Kombi.
(Bild: Skoda)
Das Landgericht (LG) Stuttgart kommt in einem Urteil vom 12.1.2018 zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Umstandes, dass ein Fahrzeug nicht mehr produziert wird, ein Nachlieferungsanspruch unmöglich ist (AZ: 19 O 66/17). Das Urteil des LG Stuttgart liegt in einer Linie mit zwischenzeitlich mehreren Urteilen zu dem Thema. Allerdings hatte das LG Hamburg in einem ähnlichen Fall der Klage auf Nachlieferungsanspruch stattgegeben.
Im verhandelten Fall vor dem LG Stuttgart ging es um eine Nachlieferungsforderung eines Käufers, wobei Fahrzeuge dieses Typs der zweiten Generation seit Januar 2013 nicht mehr hergestellt und auch nicht mehr gebaut werden.
Der Kläger hatte im August 2010 beim beklagten Autohaus ein Neufahrzeug des Typs Skoda Octavia Kombi 1.6 TDI mit einer Leistung von 77 kW bestellt. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte ebenfalls im August 2010.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Nachlieferung eines Fahrzeugs gemäß seiner damaligen Bestellung. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass dieses Fahrzeug – wie vom Kläger bestellt und an ihn ausgeliefert – nicht mehr hergestellt und nicht mehr gebaut wird.
Das LG Stuttgart hält die Klage zwar für zulässig, aber für nicht begründet und führt hierzu wörtlich aus:
„1. Soweit der Kläger von der Beklagten die Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers verlangt, ist die Klage jedoch unbegründet.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Lieferung eines Skoda Octavia Combi 1.6 TDI der gegenwärtig von der Skoda Auto s.a. produzierten dritten Modellgeneration.
a. Ein Anspruch des genannten Inhalts ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 434, 435, 437 Ziff. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
aa. Die Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags ergibt, dass der Kläger von der Beklagten die Lieferung eines typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion mit einer Ausstattung, die gleichwertig und gleichartig mit der des gekauften Fahrzeugs ist, verlangt. Raum für eine andere gerichtliche Auslegung anhand Klägervortrages (BGH, Urteil vom 16.11.2016, VIII ZR 297/15) besteht nicht. Vielmehr zeigt insbesondere das prozessuale Verhalten des Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2017 –, dass er ausschließlich die Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Produktion wünscht.
Der Kläger hat zur Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche pauschal vorgetragen, dass es keinen Modellwechsel bei dem vom ihm – im Jahr 2010 bestellten und an ihn gelieferten – Fahrzeug gab und dass eine aktuell produzierte Variante des Skoda Octavia Combi ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug darstelle.
Dieser pauschale Vortrag genügt nicht den Grundsätzen substantiierten Bestreitens. Weiter wurde der Vortrag der Beklagten zum Modellwechsel im Schriftsatz vom 16.11.2017 nicht bestritten. Die Beklagte hat dezidiert – und im Ergebnis unbestritten – vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein Skoda Octavia Combi 1.6 TDI der zweiten Generation mit der internen Bezeichnung Typ 1Z auf Basis der PQ35-Plattform ist. Weiter wurde von Seiten der Beklagten – im Ergebnis unbestritten – vorgetragen, dass es im Januar 2013 zu einem Modellwechsel kam und seitdem der Skoda Octavia Combi in der dritten Generation mit der internen Bezeichnung Typ 5E auf modularer Querbaukasten-Basis (MQB) gebaut wird. Die Skoda Octavia Combi der dritten Generation wurden zusätzlich im Zeitraum 2016/2017 einem sog. „Facelift“ unterzogen.
Sofern die Beklagte Beweis durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten angeboten hat, war eine Beweisaufnahme nicht angezeigt, da ihr Vortrag im Ergebnis unbestritten geblieben ist und gerichtsbekannt der Realität entspricht. So wird der Skoda Octavia Combi 1.6 TDI der zweiten Generation seit Januar 2013 nicht mehr hergestellt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/%C5%A0koda_Octavia_II) und der Motortyp EA 189 1,6 TDI mit 77 kW (Motorkennung CAYC) auch nicht mehr gebaut (Steenbuck, MDR 2016, S. 185-190).
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
bb. Ein Rechtsmangel liegt nicht vor. Nach § 435 S. 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, welche die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, können einen Rechtsmangel nur dann begründen, wenn das Eingreifen öffentlich-rechtlicher Normen nicht Folge eines Sachmangels ist (BGH, Urteil vom 18.1.2017, VIII ZR 234/15). Dem Fahrzeug wurde die notwendige Typengenehmigung nach § 19 StVZO erteilt. Die Typengenehmigung ist nicht durch den Einsatz der manipulierten Software unwirksam. Zwar ist gemäß Art. 10 der VO (EG) 715/2007 Voraussetzung für die Erteilung der Typengenehmigung für ein Kraftfahrzeug, dass dessen Emissionen den Grenzwerten der Verordnung entsprechen, die Verwendung einer Manipulationssoftware führt aber nicht zur Unwirksamkeit der möglicherweise materiell nicht berechtigten Genehmigung (LG Stuttgart, Urteil vom 17.2.2017, 26 O 106/16; LG Ansbach, Urteil vom 31.10.2016, 2 O 226/16), weswegen das zuständige Kraftfahrtbundesamt von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht.