Kein Sachmangelanspruch ohne Nachbesserung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wer nach einer mangelhaften Reparatur sein Geld zurück haben möchte, muss der Werkstatt zuvor die Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Wer mangelhaft repariert, muss die Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten.
Wer mangelhaft repariert, muss die Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten.
(Foto: Fotolia)

Wer nach einer mangelhaften Reparatur sein Geld zurück haben möchte, muss der Werkstatt zuvor die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Da dies in einem Streitfall vor dem Amtsgericht (AG) Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht der Fall war, lehnte das Gericht die Forderung nach Rückerstattung des bezahlten Betrags ab (Urteil vom 3.9.2014, AZ: 32 C 269/13).

Zum Hintergrund: Die Klägerin brachte ihren gebrauchten Jeep Grand Cherokee der Firma Chrysler in die Werkstatt des Beklagten. Das Fahrzeug sprang bei einer Außentemperatur unterhalb von 12 Grad Celsius nicht mehr an.

Der Beklagte suchte nach dem Fehler und stellte fest, dass im Sicherungskreis Nr. 7 ein dauerhafter Stromverbrauch von 187 Milliampere vorlag. Deshalb verbaute er in diesem Stromkreis einen abgesicherten Schalter mit Kontrollleuchte. Diese Arbeiten berechnete der Beklagte am 16.11.2012 mit 547,40 Euro, welche die Klägerin auch bezahlte.

Auf dem Weg nach Hause stellte die Klägerin fest, dass der Rundfunkempfang im Fahrzeug gestört war. Einige Tage später war die Beleuchtung des vom Beklagten eingebauten Schalters defekt, sodann fiel die Tachobeleuchtung insgesamt aus und die Türschließanlage ließ sich nicht mehr per Funk steuern.

Hierauf verbrachte die Klägerin ihr Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt. Diese führte einen Systemtest für 169,46 Euro durch. Für den Rückbau des Schalters wurden 211,82 Euro berechnet. Für die Erneuerung des Heckklappenschlosses sowie die Schaltereinheit wurden der Klägerin weitere 224,09 Euro berechnet. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin beglichen.

Sodann verklagte die Klägerin den Beklagten vor dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler wegen der mangelhaft durchgeführten Reparaturarbeiten und forderte sowohl den bezahlten Betrag von 547,40 Euro als auch die an die zweite Werkstatt geleisteten Rechnungsbeträge zurück. Die Klage wurde abgewiesen.

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