Kein Unternehmergewinnabzug

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Repariert eine Kfz-Werkstatt das bei einem Unfall beschädigte firmeneigene Fahrzeug selbst, darf die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne weiteres wegen Unternehmergewinnabzug kürzen.

Repariert eine Kfz-Werkstatt das bei einem Unfall beschädigte firmeneigene Fahrzeug selbst, darf die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne weiteres wegen Unternehmergewinnabzug kürzen. So hat das Landgericht (LG) Hannover in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 2.3.2012, AZ: 8 S 82/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall war das firmeneigene Auto einer Kfz-Reparaturwerkstatt (Klägerin) bei einem Unfall erheblich beschädigt worden. Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) wollte die Kosten für die Reparatur in der hauseigenen Werkstatt aber nur teilweise erstatten und nahm deswegen einen 20-prozentigen Abzug für Unternehmergewinn von den Netto-Reparaturkosten vor. Die Klägerin indes war der Ansicht, sie habe auch Anspruch auf den abgezogenen Unternehmergewinn. Das Landgericht Hannover gab der klagenden Kfz-Reparaturwerkstatt zum Großteil Recht.

Zu den Urteilsgründen

„Wenn der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeugs selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt betreibt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, ist grundsätzlich ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war“, so das LG Hannover in seinem Urteilstenor.

Ein Unternehmergewinnabzug sei der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn sie in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazitäten ihres Betriebes gewinnbringend einzusetzen.

Streitig war jedoch, wem die Darlegungs- und Beweislast für die Auslastung der Werkstatt obliegt. Das LG Hannover war der Ansicht, der Schädiger trage die Beweislast dafür, dass die Werkstatt der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet war. Es sei ein Nachweis zu erbringen, dass ein entsprechender „Leerlauf“ geherrscht habe. Allerdings obliege die sekundäre Darlegungslast der Klägerin, die ausreichend belegen müsse, dass die Werkstatt zum maßgeblichen Zeitpunkt voll ausgelastet war.

Praxis

Wenn ein Autohaus bzw. eine Reparaturwerkstatt ein eigenes durch einen Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug repariert, nimmt die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung oftmals einen Unternehmergewinnabzug von bis zu 20 Prozent vor.

Ein Unternehmergewinnabzug bei Eigenreparatur muss jedoch grundsätzlich vom betroffenen Autohaus nicht hingenommen werden. Schon andere Gerichte haben entschieden, dass der Unternehmergewinn eines Autohauses bzw. einer Werkstatt eine Schadensposition ist, die durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung zu erstatten ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Reparatur des eigenen Fahrzeugs entsprechende Kapazitäten der Werkstatt in Anspruch nimmt, die andernfalls für die Ausführung von Fremdaufträgen hätte verwendet werden können.

Wem die Darlegungs- und Beweislast für die Frage obliegt, ob die Werkstatt voll ausgelastet war, bleibt jedoch umstritten. Insofern sollte die Kfz-Werkstatt gegenüber der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung Ausführungen dazu machen können, inwiefern die eigene Werkstatt in der Zeit der Reparatur voll ausgelastet war. Darüber hinaus erscheint ein pauschaler Abzug von 20 Prozent deutlich überhöht und sollte nicht akzeptiert werden.

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