Keine Aktivlegitimation bei unbestimmter Abtretungserklärung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Bremen fordert bei einer Abtretungserklärung konkrete Angaben zum Unfalltag, Unfallort, zur Person des Unfallgegners sowie dem amtlichen Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs.

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Mit seiner Entscheidung vom 07.06.2011 (AZ: VI ZR 260/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, welche Anforderungen an eine Abtretungserklärung zu stellen sind. Entschieden hat der BGH, dass die Abtretung einer Forderung dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muss, d.h. in der Höhe exakt bestimmt ist oder aber zumindest bestimmbar sein sollte.

Das Amtsgericht (AG) Bremen geht noch einen Schritt weiter und fordert konkrete Angaben zum Unfalltag, Unfallort und der Person des Unfallgegners bzw. dem amtlichen Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs.

In Bremen war folgender Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 06.09.2012, AZ: 39 C 258/11): Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls trat ihre Ansprüche gegen die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Mietwagenkosten an die Klägerin ab, die der Geschädigten ein Fahrzeug vermietet hatte.

Die Klägerin klagte sodann aus abgetretenem Recht auf Erstattung ausstehender Mietwagenkosten. Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung rügte die Wirksamkeit der Abtretung.

Das AG Bremen entschied: zu Recht. Es war der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen der Geschädigten und der Klägerin nicht geschlossen wurde.

Grundlage der Entscheidung des AG Bremen war die Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit der Abtretung (BGH, NJW 2012,1005), in welcher der BGH entschied, eine Abtretung sei nur dann wirksam, „wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist“.

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