Keine Amtshaftung bei übersehenen HU-Mängeln
Die Hauptuntersuchung dient grundsätzlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines potenziellen Erwerbers des Fahrzeugs. Übersieht der Prüfer Mängel, sind daraus meist keine Ansprüche abzuleiten.

Übersieht ein Prüfingenieur während einer Hauptuntersuchung nach §29 StVZO schwerwiegende Mängel, begründet dieses Versagen grundsätzlich keine Haftungsansprüche eines späteren Käufers. Laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam vom 24. Juli diene die HU hoheitlichen Aufgaben und nicht dem Schutz der Vermögensinteressen Einzelner. Anders läge der Fall nur bei wissentlichem Amtsmissbrauch des Prüfers (AZ: 4 O 120/11).
Im verhandelten Fall machte der Kläger einen amtshaftungsrechtlichen Anspruch gegen das Land Brandenburg geltend. Er behauptete, dass der Prüfingenieur, der die Hauptuntersuchung (HU) bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug abgenommen hat, hierbei als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne schuldhaft eine drittschützende Amtspflicht verletzt habe.
Der Prüfingenieur hatte im Juni 2010 am streitgegenständlichen Fahrzeug die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durchgeführt. Zwar wies das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits schwerwiegende Sicherheitsmängel auf, diese Mängel waren vom Prüfingenieur jedoch nicht zwingend und nachweislich erkennbar. Dies lag möglicherweise daran, dass der Auftraggeber des Gutachtens und spätere Verkäufer des Wagens die bereits vorhandenen Korrosionsstellen vor der Hauptuntersuchung großflächig und dick mit Unterbodenschutz überzogen bzw. eine sonstige Fahrzeugaufbereitung durchführt hatte. Der Sachverhalt konnte diesbezüglich nicht mehr vollständig aufgeklärt werden.
In einem durch den Erwerber des Fahrzeugs im März 2011 beauftragten Gutachten wurden erhebliche Durchrostungen und Korrosionsstellen im Bereich des Unterbodens festgestellt. Die auf Schadenersatz unter anderem wegen Durchrostung des Unterbodens gerichtete Klage wurde dennoch abgewiesen.
Haftung nur bei Amtsmissbrauch denkbar
Das LG Potsdam lehnte einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land ab. Erforderlich sei, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne schuldhaft eine ihm – einem Dritten gegenüber – obliegende Amtspflicht verletzt. Ob ein Geschädigter als Dritter in diesem Sinne anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht auch dem Zweck dient, gerade dessen Interesse zu schützen.
Die Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 StVZO hat dem Gericht zufolge zunächst hoheitlichen Charakter und dient grundsätzlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines zukünftigen Erwerbers des Fahrzeugs. Eine Drittbezogenheit der den Prüfingenieur betreffenden Pflichten besteht lediglich im Falle eines Amtsmissbrauchs. Nur in diesem Fall wäre eine umfassende Verantwortung des Dienstherren gegenüber jedem Betroffenen zu bejahen.
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