Keine Nutzungsvergütung ohne substantiellen Vortrag

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Aussage des Gerichts

Das OLG Düsseldorf ging in diesem Fall von einem Sachmangel aus und führt gerade zu der Problematik des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 wörtlich Folgendes aus:

„Der Kläger dringt mit seinem Primärbegehren auf Rückabwicklung des mit der Klägerin am 05.08.2009 geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Volvo S 40 durch, so dass er Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Höhe von 9.750,- EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen kann. Das Rückzahlungsbegehren ist aus dem Rückgewähranspruch nach mangelbedingtem Rücktritt gemäß §§ 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB gerechtfertigt.

Der Kläger hat den Rücktritt vom mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Volvo letztmalig mit Schreiben vom 19.7.2012 erklärt.

Das vom Kläger bei der Beklagten gekaufte Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf, so dass ein Rücktrittsgrund im Sinne des § 437 Nr. 2 BGB besteht.

Der Kläger führt insoweit als Mangel die Funktionsausfälle des Fahrzeugs in Form von Ruckeln und Leistungsabfall als Folge eines nicht mehr funktionstüchtigen/intakten AGR-Ventils an. Hilfsweise hat sich der Kläger darauf gestützt, der Mangel in Form der fehlenden Eignung für die gewöhnliche Verwendung liege darin, dass das Fahrzeug nur mit Kraftstoff ohne Biodieselbeimischung betankt werden könne, anderenfalls die Gefahr erneuter Verkokung oder Verklebung des AGR-Ventils mit entsprechenden Motorausfällen bestehe.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass das im Motor des streitgegenständlichen Volvo eingebaute AGR-Ventil Verharzungen und Verrußungen aufgewiesen hat, die dazu führten, dass die Ventilklappe nicht mehr ordnungsgemäß öffnete und schließen konnte, vielmehr offen bzw. hängen blieb, wodurch die negativen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, insbesondere das Ruckeln und der Leistungsabfall ausgelöst werden.

Nach Auffassung des Senats ist - mit dem Hilfsvorbringen des Klägers - in der fehlenden Kompatibilität des Motors mit dem gängigen Dieselkraftstoff mit Biodieselbeimischung eine nicht nur unwesentliche Einschränkung der Tauglichkeit des Kaufgegenstandes für die gewöhnliche Verwendung und damit ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu sehen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Fahrzeugbeschaffenheit in den gerügten Mängelbereichen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klage nicht vorgetragen.

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, die hier eingreifen könnte, ist mithin für die Frage des Bestehens eines Mangels auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB abzustellen. Hiernach wäre das klägerische Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nummer 1.), ansonsten, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist oder die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nummer 2).

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Kaufsache die nach Nr. 2 geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2005, I 3 U 12/04, NJW 2005, 2235; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007 - 9 U 239/06, NJW-RR 2008, 137). Bei Heranziehung dieses Beurteilungsmaßstabes bleiben überzogene Qualitätsanforderungen ebenso außen vor wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Als Vergleichsmaßstab sind Sachen der gleichen Art wie die Kaufsache heranzuziehen, d.h. Sachen mit den selbem Qualitätsstandard (vgl. Matusche-Beckmann, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Rn. 90 zu § 434).

Das Landgericht hat aus der Beweisaufnahme, namentlich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 6.1.2014 (vgl. Sitzungsprotokoll GA 469ff) zu den technischen Hintergründen und Zusammenhängen den Rückschluss gezogen, dass letztlich die Fehlfunktion des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Form von Ruckeln, Leistungsabfall bzw. Leistungsaussetzern durch die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden AGR (Abgasrückführungssystem) für die neuartigen Kraftstoffe, also für den B 7-Diesel, bei dem bis zu 7 % Bio-Diesel beigemischt sind, verursacht wurden. Nach Auffassung des Landgerichts stelle dieser Umstand keine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungsregelung entspreche (nach den Ausführungen des Sachverständigen) gerade dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeugs.

Der Senat braucht nicht darüber befinden, ob - wie von der Berufung gerügt - rechtliche Bedenken durchgreifender Natur gegen die diesbezüglichen landgerichtlichen Begründungselemente bzw. gegen die den entsprechenden Feststellungen zugrunde liegenden Beweiserwägungen bestehen.

Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 16.12.2014 im unter diesem Datum verkündeten Hinweis- und Auflagenbeschluss darauf hingewiesen, dass eine Mangelfreiheit mit Blick auf die nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zu verlangende Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung auf der Grundlage der tatsächlichen Annahmen des Landgerichts nicht gegeben ist, wenn entsprechend der Vorstellung des Landgerichts selbst grundsätzlich ordnungsgemäß funktionierende AGR-Ventile im Motor des Volvos deshalb ihre Funktionstauglichkeit aufgrund der eintretenden Verkokungen und Verharzungen verlieren, weil sie nicht mit dem "neuartigen" B 7-Diesel Kraftstoff kompatibel, also hierfür geeignet sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass trotz dieser angenommenen Zusammenhänge zwischen Leistungsabfällen und -aussetzern des Motors im Betrieb aufgrund verkokter oder verklebter AGR-Ventile bei Betankung des Fahrzeug mit Dieselkraftstoff mit Biodieselbeimischung (B 7-Diesel) der Wagen für die gewöhnliche Verwendung deshalb weiterhin geeignet ist, weil Kraftstoff ohne Biodieselbeimischung in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, also eine Funktionalität des PKW´s durch Auswahl eines anderen gängigen Kraftstoffes erzielbar ist.

Der Senat hält an seiner in dem o.a. Beschluss dargelegten Ansicht fest, derzufolge ein Kraftfahrzeug, das als Dieselfahrzeug verkauft wurde, nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, falls der Käufer diesen Wagen nur dann ohne Risiko nachhaltiger Beschädigungen des Motors oder dessen Bestandteile oder sonstiger Einschränkungen der Funktionalität der Antriebseinheitnutzen kann, wenn er den Wagen mit einem Kraftstoff (Dieselkraftstoff ohne Biodieselbeimischung) betanken muss, der nicht ohne Schwierigkeiten zu erlangen ist oder nur an wenigen oder bestimmten Tankstellen ausgewählter Marken angeboten wird. Die Erwartungen des redlichen Durchschnittskäufers, auf die bei der Bestimmung der "üblichen Verwendung" des Kaufgegenstandes und damit bei dessen Eignung hierfür abzustellen ist, gehen nach Überzeugung des Senats dahin, dass im Bedarfsfall die Suche nach einer Tankstelle, bei der der für den Motor seines Fahrzeuges geeignete und ungefährliche Kraftstoff erhältlich ist, nicht mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden ist, als er üblicherweise und den Umständen entsprechend zu erwarten ist. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungslage in den Ballungszentren mit einer generell höheren Dichte an Tankstellen erheblich von denen in eher ländlichen Gegenden Deutschlands abweichen kann. Zu den einzubeziehenden Erwartungen gehört angesichts der grenzüberschreitenden Mobilität und dem hohen Anteil an Urlaubsreisen, die mit dem eigenen Pkw ins europäischen Ausland durchgeführt werden, auch die Versorgungssituation mit geeignetem Kraftstoff in diesen Ländern.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2014 darauf hingewiesen, dass der Parteivortrag zum Anteil der Tankstellen, an denen Dieselkraftstoff ohne Biodieselbeimischung angeboten wird, also insgesamt zu der Verbreitung und Verfügbarkeit dieses Kraftstoffes in Deutschland wie auch zur Frage der Verfügbarkeit dieses Kraftstoffes im europäischen Ausland, in das aus Deutschland aus Urlaubsreisen mit dem eigenen Pkw gemacht werden, noch unzureichend (gewesen) sei.

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