Keine Rückabwicklung ohne Gelegenheit zur Nachbesserung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Klage auf Rückabwicklung ist vor dem OLG Oldenburg daran gescheitert, dass dem Verkäufer nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde

(Foto: Archiv)

Ein Käufer hat nur dann Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn er dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. Das geht aus einem Urteil des OLG Oldenburg hervor (4.4.2012, AZ: 3 U 100/11).

Zum Hintergrund: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 14.6.2008 ein Wohnmobil des Herstellers K. zu einem Kaufpreis von 133.743 Euro von der Beklagten.

Im Zeitraum Mai 2009 bis Juli 2010 fanden jeweils in der Werkstatt der Beklagten Nachbesserungsarbeiten im Hinblick auf teils behauptete, teils unstreitige Mängel des Wohnmobils statt. Ein erster Reparaturauftrag vom 16.5.2009 beinhaltete 20 von dem Kläger gerügte Mängel (z. B. Knarren der Satellitenantenne, Flecken in der Spüle, schiefsitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder etc.). Am 6.8.2009 rügte der Kläger weitere vier Mängel. Zuletzt suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten am 1.3.2010 auf, wobei er dieses Mal neun Mängel rügte (unter anderem keine richtige Funktion der Stützen bei kaltem Wetter, Entlüftung Fäkalientank, Entleeren der Batterie nach einem Tag).

Im Zeitraum Herbst 2009 bis spätestens Juli 2010 erlitt sodann das Wohnmobil einen Sturmschaden. Ein Ast fiel auf das Dach des Fahrzeuges.

Der Sitz der Beklagten liegt ca. 200 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte per E-Mail vom 14.7.2010 mit, dass die in direkter Nähe befindliche Firma D jegliche Garantie-Arbeiten durchführen und direkt mit der Firma K abrechnen würde. Der Kläger war daraufhin zuletzt Ende Dezember 2010 insgesamt viermal in der Werkstatt der Firma D zur Durchführung (angeblicher) Mangelbeseitigungsarbeiten.

Am 1.4.2011 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Rücktritt wurde mit dem Vorhandensein weiterer 15 Mängel am Wohnmobil, deren Beseitigung 5.464 Euro kosten würde, begründet. Die Beklagte wandte sich gegen den Rücktritt und bot ausdrücklich die Mangelbeseitigung an.

Bei der erneuten Mängelrüge war unstreitig, dass es sich um neue bzw. neu aufgetretene Mängel handelte. Alle bisherigen Mängel an dem Wohnmobil waren behoben. Ausgenommen hiervon war das Navigationsgerät des Wohnmobils, wobei der Hersteller nach zweimalig erfolgloser Reparatur dem Kläger den Kaufpreis erstattete.

Der Kläger hielt das verkaufte Wohnmobil für ein „Montagsauto“ und stützte hierauf seinen Rücktritt. Hierbei ließ er sich eine Wertminderung des Fahrzeuges anrechnen, verlangte allerdings neben der Rückerstattung des Kaufpreises die Erstattung der Kosten für ein privates Schadengutachten. Das LG Osnabrück wies die Klage ab.

Auf die Berufung des Klägers hin bestätigt das OLG Oldenburg das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung vollumfänglich zurück.

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