Keine Sachmangelhaftung bei Verschleiß

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann vom Händler keinen Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, wenn die Mängel des Fahrzeugs auf Verschleiß beruhen.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann vom Händler keinen Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, wenn die Mängel des Fahrzeugs auf Verschleiß beruhen. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm vom 10. Juni 2010 hervor (AZ: I-28 U 15/10).

Der Kläger kaufte 2008 ein neun Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von zirka 180.000 Kilometern. Er machte später unter anderem geltend, dass ein Lagerpfeifen des Getriebes gegeben sei, dass der rechte Spurstangenkopf Spiel habe, dass der Anschlagring am Auspuff abgelöst sei und das Lenkrad etwas schief stehe. Der Gebrauchtwagenhändler (Beklagter) lehnte Reparaturen mit dem Hinweis ab, dass die Mängel den übliche Verschleiß eines so alten Fahrzeugs darstellten beziehungsweise dass nicht bewiesen sei, dass diese erst nach dem Verkauf aufgetreten seien. Der Kläger gab daraufhin die nötigen Reparaturen in Auftrag und verlangte vom Beklagten Ersatz der Kosten.

Das OLG Hamm zeigt in diesem Urteil deutlich die Grenzen der Sachmängelgewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf, wobei insbesondere die Ausführungen zu verschleißbedingten Mängeln interessant sind. Bezüglich des Lagerpfeifens stellte der vom Gericht beauftragte Sachverständige eindeutig fest, dass dieses Pfeifen auf dem erhöhten Spiel der mit der Zeit abgenutzten Zahnflanken der Zahnräder beruht, also ein typischer verschleißbedingter Mangel vorliege. Für einen solchen könne kein Schadenersatz geleistet werden.

Bezüglich des Spiels des Spurstangenkopfes und dem Auspuffring sei nicht zu beweisen, dass diese Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorgelegen haben. Zwar bietet § 476 BGB eine Beweiserleichterung für den Kläger, wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs zeigt. Dann wird vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Der Kläger hatte es jedoch versäumt, die Mängel innerhalb dieser Frist geltend zu machen. Der Schiefstand des Lenkrades wirke sich laut Sachverständigen in keinerlei Weise auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges aus und sei als geringfügige optische Einbuße hinzunehmen.

Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung

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