Keine Sachmangelhaftung bei Verschleiß

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Aus der Urteilsbegründung:

… a) Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. V hat im Rahmen seines im Senatstermins mündlich erstatteten Gutachtens ausgeführt, dass es das Lagerpfeifen des Getriebes, das auf einem erhöhten Spiel der mit der Zeit abgenutzten Zahnflanken der Zahnräder beruht, eine typische Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinung an einem Getriebe mit der hier in Rede stehenden Laufleistung darstellt.

aa) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Im Streitfall kommt ein Sachmangel nur unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt in Frage; auch dieser greift jedoch nicht ein.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Frage nach der Grenze der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind somit aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern (BGH, Urteile vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 19; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Tz. 19; vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588, Tz. 13; OLG Hamm, NJOZ 2008, 152; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rz. 1515, m. w. N.).

Mit sofortiger Funktionsuntauglichkeit oder gar Verkehrsunsicherheit braucht der Gebrauchtwagenkäufer allerdings im Allgemeinen nicht zu rechnen. Denn der Verkäufer schuldet die Funktionstüchtigkeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch beim Verkauf gebrauchter technischer Geräte als Normalbeschaffenheit (BGHZ 128, 307, 310). Dies führt dazu, dass ein Verschleißgrad, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, einen Mangel darstellt, wenn das technische Gerät ohne Austausch – und ohne Hinweis auf die Erneuerungsbedürftigkeit – verkauft wird (zur Nichtauswechselung auswechselungsbedürftiger Verschleißteile als Sachmangel siehe OLG Düsseldorf, DAR 2007, 211, 212; OLG Koblenz, NJW 2007, 1828; Reinking/Eggert , aaO, Rz. 1515, 1535 f.; Senatsurteil vom 7. März 2002 - 28 U 147/01, n.v. - sog. „Wellentheorie“).

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall kein Sachmangel vor. Die vom erstinstanzlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. T bei dessen Fahrzeugbegutachtung am 28. September 2009 bei einer Laufleistung von 178.928 km festgestellte Abnutzung der Zahnflanken stellt nach den überzeugenden Darlegungen des vom Senat mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. V keinen Verschleißgrad dar, der den gewöhnlichen Nutzer zum Auswechseln der verschlissenen Zahnräder veranlasst. Der vom Senat beauftragte Sachverständige hat in diesem Zusammenhang einleuchtend ausgeführt, dass die unvermeidliche Abnutzung der Zahnflanken der Zahnräder und das damit einhergehende feine Pfeifen im lastfreien Betrieb die Funktionsfähigkeit des Getriebes nicht beeinträchtigt. Auch könne mit einem Getriebe, das einen durch ein solches Lagerpfeifen zum Ausdruck kommenden Verschleißgrad aufweise, durchaus eine Fahrtstrecke von noch 50.000 km zurückgelegt werden. …

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