Keine Wartepflicht auf Restwertangebot

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das AG Hamburg-Wandsbek schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten.

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Auch das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten (Urteil vom 2.12.2014, AZ: 716b C 151/14). Dies gilt allerdings nur, sofern der Restwert korrekt unter Angabe von drei Angeboten des regionalen allgemeinen Marktes ermittelt wurde. Hierauf muss der Geschädigte vor dem Verkauf unbedingt achten.

Zum Hintergrund: Durch den Sachverständigen wurde nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall an einem Kia Ceed ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt (Reparaturkosten von 29.402,97 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 14.900 Euro). Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige am regionalen allgemeinen Markt drei Angebote ein, das höchste lag bei 2.600 Euro.

Die Beklagte (Versicherung des Unfallgegners) erhielt das Gutachten am 12.7.2013. Am 13.7.2013 schickte sie an den Anwalt des Klägers ein Fax mit der Mitteilung, der Geschädigte solle mit der Veräußerung des Fahrzeugs warten, bis die Beklagte den Restwert überprüft habe. Mit Schreiben vom 17.7.2013 wies der Anwalt des Klägers die Versicherung darauf hin, dass er keine Empfangsvollmacht für Restwertangebote habe, die Versicherung sich unmittelbar an den Geschädigten wenden solle.

Am 17.7.2013 verkaufte der Geschädigte für 2.600 Euro an den Höchstbietenden aus dem Gutachten, am 17.7.2013 schickte die Versicherung ein Restwertangebot in Höhe von 3.550 Euro.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers setzten mit Schreiben vom 17.7.2013 eine Frist zur Schadenregulierung bis zum 24.7.2013. Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 3.9.2013 auf Grundlage des höheren Restwertangebotes den Schaden. Die Differenz in Höhe von 950 Euro macht der Kläger mit der Klage geltend.

Das AG Hamburg-Wandsbek entschied, dass der Kläger berechtigt war, auf den vom Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert zu vertrauen und sein Fahrzeug zu diesem Preis zu verkaufen. Er war nicht dazu verpflichtet, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten.

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