Kfz-Leasing: Differenzschaden bei Diebstahl und Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Klage einer Leasing-Gesellschaft gegen die Kaskoversicherung eines Leasingnehmers auf Zahlung von leasingvertraglichen Ansprüchen zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 13.12.2012, AZ: 1 U 85/12) die Klage einer Leasing-Gesellschaft (Klägerin) gegen die Kaskoversicherung eines Leasingnehmers (Beklagte) auf Zahlung von leasingvertraglichen Ansprüchen zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um 13 Leasingverträge verschiedener Versicherungsnehmer, die sich allesamt bei der Beklagten kaskoversicherten. Die jeweiligen Fahrzeuge wurden entweder entwendet oder erlitten einen Totalschaden. Hierauf regulierte die Beklagte sämtliche Schadenfälle bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.

In den Leasingverträgen war jeweils folgende Klausel enthalten: „Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls oder einer von ihm ausgesprochenen Kündigung wegen Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei ihm eingeht. Andernfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewerts gemäß Abs. X Ziffer 6 der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistungen noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Das gilt nicht, wenn für das Fahrzeug Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreisregelung besteht.“

Die Beklagte regulierte sämtliche Schadenfälle innerhalb von drei Monaten. Die Gesamtdifferenz in den 13 streitgegenständlichen Fällen zwischen Ablöse- und Wiederbeschaffungswert betrug 43.435 Euro.

Sämtliche mit der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherungsverträge enthielten folgende Klausel: „Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … berechnete Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenz-Kasko).“

Die Leasingnehmer traten ihre Ansprüche gegen die Kaskoversicherung an die Klägerin ab, welche die Beklagte sodann schriftlich aufforderte, die GAP-Differenz zu bezahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach, sodass die Klägerin vor dem Landgericht (LG) Coburg klagte. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 40.650 Euro statt. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein, die vom OLG Bamberg vollumfänglich zurückgewiesen wurde. Auch die Beklagte ging in Berufung, woraufhin das Urteil des LG Coburg abgeändert und die Kage insgesamt abgewiesen wurde.

Zu den Urteilsgründen

Das OLG Bamberg stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass sich die Klägerin – ehemalige Leasinggeberin der betroffenen Fahrzeuge – nicht auf die kaskovertragliche Vereinbarung, welche zwischen den Leasingnehmern und der Beklagten geschlossen wurde, berufen könne. Die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) schütze das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs. Darüber hinaus könne auch das Sachersatzinteresse Dritter mitversichert sein. Die Kaskoversicherung decke – falls nicht anders vereinbart – den unmittelbar am Fahrzeug entstandenen Schaden und nicht auch eventuelle Sachfolgeschäden.

Bei den streitgegenständlichen Kaskoversicherungen handelte es sich nach Aussage des OLG Bamberg um sogenannte Fremdversicherungen im Sinne von § 43 ff. VVG. Abgedeckt werden solle mit diesen Versicherungen das Risiko der Klägerin als Eigentümerin der Fahrzeuge, wenn auch das eigene Sacherhaltungsinteresse der 13 Leasingnehmer mitversichert sei.

Dennoch sei bei der Schadenberechnung nicht auf die Leasingnehmer und deren Sacherhaltungsinteresse abzustellen, sondern auf die Leasinggeberin als Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge. Wenn man also allein auf das Interesse der Klägern abstelle, mithin nicht auf das Sacherhaltungsinteresse der Leasingnehmer, so lasse sich dieses klägerische Interesse vorliegend anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe die Klägerin nach Absatz X Ziffer 6 der Leasingbedingungen im Falle des Totalschadens oder der Entwendung grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Ablösewerts. Zusätzlich habe allerdings die Klägerin in den Leasingverträgen auf die sich in allen streitgegenständlichen Fällen ergebende Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert unter der Bedingung der Zahlung des Wiederbeschaffungswerts innerhalb von drei Monaten ausdrücklich verzichtet. In allen streitgegenständlichen Fällen sei diese Bedingung auch eingetreten.

Damit seien die „Verhältnisse der Leasinggeberin“ eindeutig: Der hier auszugleichende Sachschaden beschränke sich auf den Wiederbeschaffungswert. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die von den Leasingnehmern abgeschlossene GAP-Versicherung berufen. Schon unter bloßer Zugrundelegung der Intention der sogenannten GAP-Versicherung werde deutlich, dass Gegenstand dieser Zusatzversicherung nicht – wie bei der verpflichtend abzuschließenden Kaskoversicherung – das Eigentümerinteresse der Leasinggeberin, sondern das Versicherungslücken-Risiko („GAP“-Risiko) der Leasingnehmerin sei.

Vor diesem Hintergrund kam das OLG Bamberg zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht bestand, woraufhin das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war.

Praxis

Die Formulierungen in den Leasingbedingungen der Klägerin waren für diese verhängnisvoll. Die Leasingnehmer mussten gegenüber der Klägerin aufgrund der Leasingbedingungen nicht die Differenz zwischen Ablöse- und Restwert bezahlen. Der Schaden verblieb mithin bei der Leasinggeberin. Obwohl dieser Schaden über die Zusatzversicherung zur Kaskoversicherung abgedeckt war, konnte die Leasinggeberin wiederum nicht Rückgriff bei der Kaskoversicherung nehmen, da diese nur gegenüber den Versicherungsnehmern (Leasingnehmern) zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Durch eine sorgfältigere Ausgestaltung der Leasingbedingungen hätte dieser erhebliche wirtschaftliche Schaden der Leasinggeberin vermieden werden können.

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