Kfz-Werbung – Hinweispflicht auf Überführungskosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Nicht nur für den Hersteller, auch für den Kfz-Betrieb wird es immer schwerer, Fahrzeuge zu bewerben, ohne dabei Fehler zu machen, die im Extremfall kostspielig werden können.

Nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den Kfz-Betrieb wird es immer schwieriger, Fahrzeuge zu bewerben, ohne dabei Fehler zu machen, die im Extremfall kostspielig werden können. Die Vorgaben des Gesetzgebers – auch aufgrund von europarechtlichen Entwicklungen – werden immer komplexer. Schnell droht dann eine Abmahnung beziehungsweise Unterlassungsaufforderung, die wiederum mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Den Betrieben ist also anzuraten, sich vor der Schaltung entsprechender Werbung versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Im konkreten Fall vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Essen am 4. 9. 2013 begehrte die Klägerin – die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs – gegenüber der Beklagten die Unterlassung unlauterer Werbung (AZ: 41 O 45/13).

Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei Werbeaussagen der Beklagten in einer Broschüre, in welcher für den finanzierten Kauf bestimmter Sondermodelle der Opel-Modellreihen Astra, Zafira und Corsa geworben wurde. Angegeben war: „Effektiver Jahreszins: 0 %“. Angegeben waren weiterhin ein Kaufpreis bei Finanzierung, ein zu finanzierender Betrag und eine Anzahlung.

Addierte man den zu finanzierenden Betrag und die Anzahlung, so ergab sich ein höherer Preis als derjenige, welcher als Kaufpreis bei Finanzierung angegeben war. Hierzu gab der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Essen an, dass dies daraus resultiere, dass in dem zu finanzierenden Betrag ein Betrag für den Abschluss einer Restschuldversicherung enthalten war, welche dem Kunden optional angeboten werde. Hierzu fand sich allerdings kein Hinweis in der Werbung.

Die Klägerin begehrte vor dem LG Essen die Unterlassung der unlauteren, da irreführenden Werbung. Es handele sich nicht um eine Finanzierung mit einem Jahreszins von 0 Prozent, was die Aufführung der einzelnen Preise belege.

Die Broschüre enthielt auch Angaben zu den Barpreisen der jeweiligen Modellreihe. Daneben befand sich mit einem Sternchen der Hinweis „*zzgl. 750,00 € Überführung/ Zulassung“.

Diesbezüglich war die Klägerin der Ansicht, die Werbung sei auch insoweit unlauter, da ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV vorliege. Es fehle die Nennung des Endpreises. Darin sei auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG zu sehen.

Die Beklagte trug vor, dass nicht von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen sei. Der effektive Jahreszins liege tatsächlich bei 0 Prozent. Außerdem könne der Kunde unschwer erkennen, dass zu dem angegebenen Preis die Überführungskosten in Höhe von 750 Euro hinzuzuaddieren sei.

Das LG Essen gab der Klage zum Teil statt.

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