Kilometerleasing und unzulässige Restwertklausel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei der Verwendung ungewöhnlicher Klauseln in vorgefertigten Leasingverträgen ist Vorsicht geboten, da diese regelmäßig als AGB angesehen werden.

(Bild: VBM-Archiv)

Eine durchaus komplexe Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zeigt, dass bei der Verwendung ungewöhnlicher Klauseln in vorgefertigten Leasingverträgen Vorsicht geboten ist (Urteil vom 28.5.2014, AZ: 4 U 114/13). Diese werden regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen.

Typisch für das Kilometerleasing ist, dass der Leasinggeber das Restwertrisiko trägt. Dies schlägt auch auf den Schadenersatz durch. Hier darf der Leasinggeber nicht schlechter, allerdings auch nicht besser stehen. Eine Klausel, die gegen diese Grundsätze verstößt, erachtet das OLG Brandenburg als unwirksam.

Die klagende Leasinggeberin musste sich vor diesem Hintergrund mit deutlich weniger Schadenersatz zufrieden geben als ursprünglich eingefordert.

Die Restwertkalkulation beim Fahrzeugleasing stellt ein erhebliches Risiko für den Händler dar. Letztendlich trägt dieser das Restwertrisiko aufgrund des Umstandes, dass er nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Leasinggeberin regelmäßig zum Ankauf des Fahrzeugs verpflichtet ist.

Im konkreten Fall leaste die Beklagte von der Klägerin gemäß Leasingvertrag vom 2.12.2009 ein Fahrzeug. Im Leasingvertrag fand sich eine Regelung, wonach der „kalkulierte Restwert (...) vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Abs. 1 mit 54,00 % vom Einstandspreis (netto) garantiert (wird), da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann“.

Letztendlich kündigte die Klägerin den Leasingvertrag vorzeitig gegenüber der Beklagten und forderte zuletzt 17.661,21 Euro (im wesentlichen Kündigungsschaden) – dies mit der Begründung, die Beklagte schulde diesen Betrag, der sich aus einer anteiligen Leasingrate in Höhe von 700 Euro Sicherstellungs-, Gutachter- und Mahnkosten sowie einen Schadenersatzanspruch zusammensetzt, da der am 2.12.2009 beantragte Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorzeitig durch fristlose Kündigung vom 9.6.2010 beendet worden sei. In ihre Schadenberechnung stellte hierbei die Klägerin den abgezinsten, gemäß Ziff. 3 S. 4 des Leasingvertragsvordrucks vom Leasingnehmer „garantierten“ kalkulierten Restwert in Höhe von 54 Prozent des Netto-Einstandspreises zuzüglich der abgezinsten Leasingraten und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 41.101,70 Euro ein.

Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht/LG Potsdam) dahingehend, dass die Klägerin den Leasingvertrag wirksam vorzeitig aufgekündigt hatte und die Beklagte nicht vorher wirksam zurücktrat. Im Hinblick auf die Forderung stellte das OLG Brandenburg allerdings abweichend vom LG Potsdam fest, dass die im Leasingvertragsformular enthaltene Regelung zum kalkulierten Restwert zum einen als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und zum anderen vor diesem Hintergrund wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sei.

Vor diesem Hintergrund sprach das OLG Brandenburg, nachdem es den Kündigungsschaden anhand abweichender Grundsätze des BGH errechnete, lediglich einen kündigungsbedingten Schaden in Höhe von 12.642,02 Euro nebst Verzugszinsen zu, sodass die Berufung der Beklagten nur teilweise erfolgreich war.

Neben den Fragen der Wirksamkeit eines vorher erklärten Rücktritts sowie der Wirksamkeit der Kündigung, welche hier nicht näher behandelt werden sollen, setzte sich das OLG Brandenburg vor allem mit der im Leasingvertrag verwendeten Klausel zum Restwert auseinander.

Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte das Gericht fest, dass es sich bei der vorgedruckten Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, welche den Leasingnehmer unangemessen benachteilige. Demnach sei sie gemäß § 307 BGB unwirksam.

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