Kosten eines Zweitgutachtens erstattungsfähig
Ein Geschädigter darf auch dann einen eigenen Gutachter einschalten, wenn der Schädiger oder sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Das Amtsgericht (AG) München hat mit überzeugenden Argumenten bestätigt, dass ein Geschädigter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger oder sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (Urteil vom 24.07.2017, AZ: 335 C 7525/17).
Diese Auffassung wird durch den Grundsatz der Waffengleichheit gestützt, der Geschädigte solle das Recht behalten, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Maßgeblich ist hier stets die ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen aus der Sicht des Geschädigten. (Vgl. auch LG Bamberg, Urteil vom 13.04.2017, AZ: 3 S 88/16; AG Leverkusen, Urteil vom 21.05.2016, AZ: 21 C 313/15; AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14 C 35/13; AG Strausberg, Urteil vom 03.03.2015, AZ: 10 C 256/14; AG Köln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, AZ: 30 C 843/12 (32)).
Zum Hintergrund: Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Sachverständigen, nachdem das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers bereits durch einen durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen begutachtet wurde.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Zweitgutachtens mit dem Argument, der Kläger habe mit der Beauftragung seines eigenen Sachverständigen gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen.
Nachdem bereits der von der Beklagtenseite geschickte Sachverständige das Fahrzeug begutachtet habe, sei eine weitere Begutachtung nicht erforderlich gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger im Anschluss sein Fahrzeug habe reparieren lassen. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
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