Kosten für Ergänzungsgutachten sind nicht immer zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Kosten für ein Nachtragsgutachten sind dann erstattungsfähig, wenn sie der Geschädigte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.

Die Kosten für ein Nachtragsgutachten sind dann erstattungsfähig, wenn sie der Geschädigte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. So hat das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 30.11.2012, AZ: 9 C 350/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Sachverständiger (Kläger) aus abgetretenem Recht gegen die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung (Beklagte) auf Erstattung der Kosten eines erstellten Ergänzungsgutachtens geklagt. Der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer hatte zuvor bei den Reparaturkosten Positionen wie UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten mit dem Hinweis gekürzt, diese seien erst bei Erbringung eines entsprechenden Nachweises erstattungsfähig. Aufgrund dessen fertigte der Kläger im Auftrag des Unfallgeschädigten ein Ergänzungsgutachten. Die beklagte Versicherung war der Ansicht, dieses sei nicht erstattungsfähig. Vielmehr seien die Kosten bereits mit dem ursprünglichen Gutachten abgegolten.

Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg nicht. Trotzdem aber wies es die Klage des Sachverständigen ab. Für das Urteil gab das Gericht folgende Begründung ab:

„... Zwar kann der Geschädigte die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens aufgrund eines vom Schädiger eingeholten Gegengutachtens erstattet verlangen, wenn er dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das von der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung eingeholte Gegengutachten technische Einwendungen enthält, die eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen erfordern. Wenn jedoch der Inhalt des Gegengutachtens keine sachverständige Beurteilung erforderlich macht, ist für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar, dass eine ergänzende Stellungnahme durch den technischen Sachverständigen nicht geeignet ist, um eine zweckentsprechende Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen ...“

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn bestimmte in dem Schadengutachten des Geschädigten enthaltene Schadenpositionen allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung als unbegründet erachtet werden.

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich im vorliegenden Fall bei den Positionen Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge um solche, zu denen im Ergänzungsgutachten des Klägers vor allem Rechtsausführungen oder tatsächliche Ausführungen enthalten sind, zu denen erkennbar keine weitere technische Stellungnahme erforderlich sei. Insofern hielt das Amtsgericht Bad Segeberg die Kosten für das Ergänzungsgutachten für nicht erstattungsfähig und wies die Klage ab.

Das Urteil in der Praxis

Oftmals lehnt die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung die Erstattung der Kosten für ein Ergänzungsgutachten mit der Begründung ab, diese Kosten seien bereits mit dem ursprünglichen Gutachtenhonorar abgegolten. Dieser Ansicht erteilt das AG Bad Segeberg eine Absage.

Es hält die Kosten für ein Nachtragsgutachten dann für erstattungsfähig, wenn sie der Geschädigte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Dies ist nach Ansicht des AG Segeberg jedoch nur dann der Fall, wenn das Gegengutachten der Schädigerseite technische Einwendungen enthält, da nur diese eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen erfordern.

Wenn lediglich rechtliche oder tatsächliche Ausführungen zu gekürzten Positionen wie UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten im Ergänzungsgutachten enthalten sind, hält das AG Bad Segeberg diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für nicht erforderlich und damit auch für nicht erstattungsfähig.

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