Kosten für Geräuschfahrten und Reinigung sind zu ersetzen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Das Amtsgericht Frankfurt hat einen Streit über restliche Reparaturkosten geregelt. Auch bei der Frage nach der richtigen Schätzgrundlage für Mietwagenkosten legte sich das Gericht fest.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Unfallverursacher müssen nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main Geschädigten konkret angefallene Reparaturkosten erstatten, sofern sie in einem Gutachten berücksichtigt sind. In seinem Urteil vom 1. Februar 2017 (AZ: 31 C 277/16) legte sich das Gericht zudem auf Schwacke als taugliche Schätzgrundlage für Mietwagenkosten fest.

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Im Zentrum standen dabei die Rechnungspositionen Geräuschfahrt und Fahrzeugreinigung sowie Mietwagenkosten. Das AG Frankfurt am Main begründete seine Entscheidung in mehreren Schritten und betonte zunächst, dass der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe durch Vorlage einer Reparaturrechnung genügt:
„1. Im Rahmen der dem Grunde nach unstreitigen Haftung der Beklagten (§ 115 WG, § 7, § 18 StVG) hat der Kläger Anspruch auf weiteren Schadenersatz (§ 249 Abs. 1 BGB).

a) Die Beklagte schuldet restliche Reparaturkosten.

Kosten der Schadenbeseitigung sind vom Schadenersatz gemäß § 249 BGB erfasst. Das sind im Ausgangspunkt die konkreten Kosten, wie sie dem geschädigten Kläger von einem beauftragten Reparaturbetrieb in Rechnung gestellt wurden. Die Reparaturkosten sind keine fiktive Abrechnungsposition.

aa) Als ersatzfähiger Herstellungsaufwand sind die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947; 1989, 3009).

Ohne eine konkrete Vereinbarung der Reparaturkosten zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt kann der Geschädigte die Reparaturkosten in der Höhe ersetzt verlangen, die der üblichen Vergütung entspricht (§ 632 Abs. 2 BGB).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Reparaturbetriebs. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH NJW 2014, 1947 (1948); 1989, 3009).

bb) Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, sofern sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH NJW 2014, 1947 (1948)).

Eine Schadenersatzleistung ist nur dort zu verneinen, wo den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Reparaturbetrieb umzusehen. Er darf nur nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Eine Beschränkung auf die Ersatzpflicht durchschnittlich notwendiger Reparaturkosten benachteiligt den insoweit regelmäßig als Laien auftretenden Geschädigten, der weder Kenntnisse noch Fähigkeiten hat, ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung festzustellen (Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 1. Teil, 3. Kap. Rn. 121 für Sachverständigenkosten).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass die von ihm ausgewählte Werkstatt Honorarsätze für ihre Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, oder teurere Reparaturwege gewählt werden, die nicht erforderlich sind, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Reparaturbetrieb zu beauftragen (BGH NJW 2014, 1947 (1948) für Sachverständigenkosten).“

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