Kosten für Privatgutachten sind erstattungsfähig

Von autorechtaktuell.de

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Das BGH hat entschieden: Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung zugunsten des Auftraggebers ergibt.

(Archiv:  Vogel Business Media)
(Archiv: Vogel Business Media)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) klärt eine seit Längerem umstrittene Frage: Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind gem. § 91 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung des Prozesses zugunsten des Auftraggebers ergibt. Maßgeblich sei nämlich eine Einschätzung "ex ante" – also in dem Moment, in welchem die Partei die Entscheidung zur Beauftragung des Privatgutachtens trifft. Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung ging bisher von einer „ex post“-Betrachtung aus. Das Urteil des BGH stärkt also dem Privatgutachten im Prozess den Rücken, indem es die Voraussetzungen, bei welchen die Kosten eines solchen Gutachtens gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind, erleichtert.

In einer Entscheidung vom 20.12.2011 (AZ: VI ZB 17/11) ging es um einen Kfz-Haftpflichtschaden. Der Kläger machte eine Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 1.245,31 Euro gegenüber den Beklagten geltend.

Bei der Beklagten zu 1. handelte es sich um die Fahrerin, bei dem Beklagten zu 2. um den Eigentümer und bei der Beklagten zu 3. um die Kfz-Haftpflichtversicherung zum unfallgegnerischen Kfz. Strittig war, ob die Schäden am Kfz des Klägers auf den Verkehrsunfall mit der Beklagtenseite zurück zu führen waren.

Der gerichtliche Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 31.07.2007 zu dem Ergebnis, dass es aus kraftfahrttechnischer Sicht auszuschließen sei, dass die Gesamtheit der dokumentierten Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug allein aus der Kollision mit der Straßenlaterne hervorgegangen sei. Die tendenziell frontseitig und im Eckumfassungsbereich am rechten Vorderstoßfänger des Honda CRV (Fahrzeug des Beklagten zu 2.) befindlichen Beschädigungen seien einem „Streifen im Anprallkontakt" mit der linken Heckseite des Fiat Punto (Fahrzeug des Klägers) „ohne Weiteres zuzuordnen".

Hierauf holte die Beklagtenseite ein Privatgutachten ein, welches nebst Gutachtenergänzung im Berufungsverfahren Gesamtkosten in Höhe von 3.932,60 Euro verursachte. Die Beklagtenseite reichte das Gutachten zu den Akten. Aus dem Gutachten ergab sich, dass der Schaden an der vorderen rechten Ecke des Honda CRV mit dem Schaden im linken Heckbereich des Fiat Punto nicht kompatibel war.

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