Kosten für Privatgutachten sind erstattungsfähig

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Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, ließ sich also durch die Ausführungen im vorgelegten Privatgutachten nicht beeindrucken. Die Berufungsinstanz forderte den gerichtlichen Gutachter der ersten Instanz im Termin dazu auf, zu dem Privatgutachten Stellung zu nehmen. Der gerichtliche Sachverständige bekräftigte im Berufungsverfahren seine Feststellungen, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen kompatibel waren. Hierauf räumte das Berufungsgericht den Parteien eine Stellungnahmefrist bis zum 04.02.2009 ein. In diesem Zusammenhang legte die Beklagtenseite das ergänzende Gutachten des Privatsachverständigen mit Datum vom 09.02.2009 vor.

Berufungsgericht wies Klage ab

Letztendlich änderte das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz, indem es die Klage abwies.

Die Beklagtenseite beantragte die Festsetzung der Kosten und bezog hierbei auch die Kosten des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens mit ein. Das Amtsgericht setzte die Kosten mittels Beschluss lediglich in Höhe von 1.062,58 Euro nebst Zinsen fest und ließ die Kosten des Privatgutachtens in Höhe von insgesamt 3.932,60 Euro unberücksichtigt. Die Kosten stünden in keinerlei Relation zum Streitwert und seien gem. § 91 ZPO nicht erstattungsfähig.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die Beklagtenseite mit der sofortigen Beschwerde und – nach Zurückweisung – sodann vor dem Landgericht mit der Rechtsbeschwerde. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos, sodass die Beklagtenseite vor das Bundesverfassungsgericht zog.

Auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts dahingehend war die Verfassungsbeschwerde erfolgreich, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung der OLG zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene, wies das Landgericht die sofortige Beschwerde erneut ab, ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Dieser entschied nunmehr im Sinne der Beklagten und hielt die Kosten eines im Prozess eingebrachten Privatgutachtens gem. § 91 ZPO für erstattungsfähig.

Grundsätzlich sind auch nach bisheriger Rechtsprechung des BGH die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzbar, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Davon war im konkreten Fall nach Ansicht des BGH auszugehen. Das Privatgutachten und seine Ergänzungen seien von der Beklagten mit Rücksicht auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden.

Umstritten war bisher nur, ob es für eine Erstattbarkeit der Kosten darauf ankommt, ob der Verlauf des Rechtsstreits sich durch die Vorlage des Privatgutachtens zugunsten der vorlegenden Partei entwickelt habe oder nicht (so beispielhaft OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; ablehnend beispielsweise OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536).

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