Kosten für Privatgutachten sind erstattungsfähig

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Nach Ansicht des BGH findet die Meinung, welche eine positive Beeinflussung des Rechtsstreits zugunsten derjenigen Partei, welche das Privatgutachten beauftragte verlangt, im Gesetz, insbesondere im § 91 ZPO keine Stütze. Vielmehr seien auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen wären. Die Beurteilung dieser Frage habe sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei dürfe die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Nach Ansicht des BGH kommt es also auf eine Einschätzung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatsachverständigengutachtens an („ex ante“-Sicht).

Nicht maßgeblich ist der Beurteilungszeitpunkt am Ende des Prozesses, wenn feststeht, ob das Gutachten den Prozess im Sinne der beauftragenden Partei beeinflusst hatte oder nicht. In dem Moment der Beauftragung kommt es wiederum darauf an, ob die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen wäre. Hierzu gehören nach Ansicht des BGH auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermöge. Weiterhin ist nach Ansicht des BGH für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens von Bedeutung:

  • Voraussichtliche Eignung des Gutachtens für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung,
  • Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung,
  • Alternativmöglichkeiten, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern.

Im konkreten Fall sah der BGH sämtliche Voraussetzungen dafür als gegeben an, dass die Kosten des Privatgutachtens grundsätzlich erstattungsfähig sind. Der BGH verwies an die Vorinstanz zurück, klärte allerdings selbst nicht ab, ob die Höhe der geltend gemachten Kosten im Hinblick auf das Privatsachverständigengutachten erforderlich war.

Das Urteil in der Praxis:

Die Entscheidung des BGH wird von den Verfassern grundsätzlich als geschädigtenfreundlich eingestuft und ist vor diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen.

Dass im konkreten Fall, welchen der BGH zu entscheiden hatte, die Feststellung des BGH gerade der verklagten Versicherung half, ist lediglich Zufall und einer Besonderheit der Prozesskonstellation geschuldet. Meistens ist der Geschädigte als Kläger mit einem unzureichenden Gerichtssachverständigengutachten konfrontiert. Der gerichtliche Sachverständige ist nur in den seltensten Fällen dazu bereit, seine Meinung noch einmal zu revidieren. Wer gesteht schon gerne Fehler ein.

Nunmehr hat der Geschädigte weitergehende Möglichkeiten, sich gegen ein unzureichendes Gutachten zu wehren und dahingehend auch die Kosten erstattet verlangen zu können.

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