Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig
Das Amtsgericht Nürnberg hat die Abtretung von Mietwagenkosten an einen Vermieter für rechtens erklärt. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste zur Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten lehnen die Richter dagegen ab.
Das Amtsgericht Nürnberg hat am 8. Dezember 2009 entschieden, dass die einem Mietwagenunternehmen erteilte Abtretung erfüllungshalber nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Nach Ansicht der Richter habe es sich bei dem Vorgang nur um eine erlaubte Nebenleistung gehandelt (AZ: 18 C 5971/09).
In dem verhandelten Fall hatte sich die Klägerin Mietwagenkosten erfüllungshalber abtreten lassen. Aus der Formulierung der Abtretungserklärung ergab sich, dass auch der Geschädigte selbst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn und soweit der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Forderung nicht begleicht. Insofern ging das Amtsgericht hier von einer Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 RDG aus. Allerdings erfülle die Einziehung der Forderung hier die Voraussetzungen des § 5 RDG und sei damit als Nebenleistung erlaubt.
Die Richter waren der Ansicht, dass gerade in den Fällen, in denen es zum Streit über die Höhe der Mietwagenkosten komme, sich gerade die Zugehörigkeit der Geltendmachung der Forderung zur Hauptleistung zeige, da in diesen Fällen eine Rechtfertigung der eigenen Leistung des Mietwagenunternehmens erforderlich sei.
Mangelhafte Datengrundlage der Fraunhofer-Liste
In der Sache selbst entschied sich das Gericht für die Anwendbarkeit der Schwacke-Mietpreisliste. Im Gegensatz zur Schwacke-Liste stelle die Fraunhofer-Liste keine geeignete Schätzgrundlage dar, da diese nicht am örtlich relevanten Markt erhoben wurde. Dies sei aber die Basis einer Schätzgrundlage. Das AG Nürnberg bemängelte an der Fraunhofer-Liste, dass die Fraunhofer-Liste im einstelligen PLZ-Bereich weite Gebiete mehrerer Bundesländer enthält. Der zweistellige PLZ-Bereich wurde im Internet erhoben und sei damit ein Sondermarkt, auf diesen sich der Geschädigte jedoch nicht verweisen lasse. Insofern zog das AG Nürnberg hier eine Parallele zur Restwertrechtsprechung.
Auch die zusätzlich berechneten Kosten für Winterreifen sahen die Nürnberger Richter als erstattungsfähig an. Zwar müsse ein Mietwagen verkehrssicher ausgestattet sein, die Frage der grundsätzlichen Ausstattung betreffe jedoch nicht die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten dafür. Im Klartext bedeutet dies, dass der Kunde zwar einen Mietwagen mit Winterreifen verlangen können, im Gegenzug das Unternehmen dem Kunden diese Kosten jedoch auch in Rechnung stellen dürfe.
Ebenso sah das AG Nürnberg die Kosten für den Vollkaskoschutz als erstattungsfähig an, unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war.
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