Kosten für Zusatzgutachten sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Kosten des Sachverständigen für eine zusätzliche Stellungnahme zu Kostenkürzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Die Kosten des Sachverständigen für eine zusätzliche Stellungnahme zu Kostenkürzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich erstattungsfähig. So hat das Amtsgerichts (AG) Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.11.2012, AZ: 17 C 1/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht (AG) Essen in einer Haftpflichtsache die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Sachverständigen für eine Stellungnahme zu Kürzungen der Haftpflichtversicherung erstattungsfähig sind. Das AG Essen sprach dem Geschädigten diese Kosten vollumfänglich zu, da es sich dabei um „erforderliche Rechtsverfolgungskosten“ handle.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht argumentierte wie folgt: „Der Kläger kann auch die Kosten für das Nachbesichtigungsgutachten in Höhe von 249 Euro von der Beklagten ersetzt verlangen. Aufgrund der unberechtigten Anspruchskürzung der Beklagten ... war die Nachbesichtigung und ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen … zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich im Sinne von § 249 BGB.“ Weiterhin sprach sich das Gericht auch für die Erstattung der Ersatzteilaufschläge aus, da diese von der örtlichen Kfz-Werkstatt tatsächlich berechnet worden sei.

Praxis

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung werden die Gutachten von den Haftpflichtversicherern in der Regel an Prüfgutachter weitergereicht, um die Rechnungspositionen nach Maßgabe der Versicherungsvorgaben zu kürzen. Wird eine Reparatur nicht konkret abgerechnet, muss sich der Geschädigte darauf einstellen, dass Rechnungspositionen wie Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze sowie Ersatzteilaufschläge durchgängig gestrichen bzw. gekürzt werden.

Die Rechtsprechung setzt sich inzwischen vermehrt damit durch, dass Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge auch bei fiktiver Anrechnung erstattungsfähig sind, um das Wahlrecht des Geschädigten zur fiktiven und konkreten Abrechnung nicht auszuhöhlen. Werden bei den Kürzungen auch Fragen des Reparaturwegs berührt, so kann sich der Geschädigte nur durch einen Sachverständigen zur Wehr setzten. Die Kosten eines Ergänzungsgutachtens müssen dann auch vom Schädiger getragen werden.

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