Kunde muss Schaden durch Reparatur beweisen
Führt ein Werkstattkunde einen Schaden an seinem Fahrzeug auf eine unsachgemäße Reparatur durch einen Kfz-Betrieb zurück, muss er den Vorwurf auch stichhaltig begründen.
Kommt es nach einer Reparatur am Fahrzeug an einem anderen Bauteil zu einem Defekt, ist der Schadenersatz fordernde Kunde in der Pflicht, einen Zusammenhang zwischen der Reparaturtätigkeit des ausführenden Kfz-Betriebs und dem neuerlichen Schaden zu beweisen. Eine Beweiserleichterung kommt laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 22. Mai 2014 nur dann in Frage, wenn ein Zusammenhang zwischen der Reparatur und dem nachfolgenden Schaden bereits häufiger dokumentiert wäre (AZ: 84 S 126/13).
Im verhandelten Fall hatte das LG Berlin in einem Berufungsverfahren über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger (Eigentümer eines mit einer Gasanlage ausgerüsteten Nissan Murano) beauftragte ursprünglich die nun beklagte Werkstatt, die Ursache für das Entstehen des beim Starten des Motors wahrzunehmenden Gasgeruchs an seinem Fahrzeug zu beseitigen und vom Kläger selbst bei einem Nissan-Händler beschaffte Einspritzdüsen in den Motor des Fahrzeugs einzubauen.
Kurz nach Abschluss der Arbeiten am Fahrzeug des Klägers trat ein Defekt des Katalysators auf. Der Kläger vertrat die Ansicht, dies sei durch die unsachgemäß durchgeführte Reparatur an seinem Fahrzeug verursacht worden und verlangte deshalb Schadenersatz von der Werkstatt. In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht Spandau diese Klage abgewiesen.
Das LG Berlin hat das Urteil des AG Spandau inzwischen bestätigt. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die vom Kläger geschilderte unsachgemäß durchgeführte Reparatur der Beklagten überhaupt ursächlich für die Entstehung des Schadens des Katalysators war.
In dieser Konstellation müsse zunächst einmal der Kläger beweisen, dass der Katalysator bei Beauftragung der Beklagten zum Austausch der Einspritzdüsen noch ordnungsgemäß funktionierte. Im zweiten Schritt, so das LG Berlin, müsse der Kläger beweisen, dass die Beklagte die Reparaturarbeiten unsachgemäß ausgeführt hat und dass der nunmehr vom Kläger geltend gemachte Schaden am Abgasreinigungssystem genau auf diese unsachgemäßen Reparaturarbeiten zurückzuführen ist.
(ID:43012002)