Kunde muss Schaden durch Reparatur beweisen

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Auszug aus der Urteilgsbegründung

Im Einzelnen führt das LG Berlin dazu aus:
„Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers seinen vorstehend zusammengefassten klagebegründenden Sachvortrag in vollem Umfang als wahr unterstellt, lässt sich jedoch nicht mit der für die Verurteilung des Beklagten zu 2 erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die vom Kläger geschilderten unsachgemäßen Reparaturleistungen der Beklagten zu 2 überhaupt ursächlich für die Entstehung des Schadens sind, dessen Erstattung der Kläger nun von der Beklagten im vorliegenden Verfahren verlangt. Ausweislich des insoweit Anlage K6 eingereichten Kostenvoranschlags des Autohauses …, eines Nissan Vertragshändlers in Berlin, verlangt der Kläger nämlich allein die Kosten für die Erneuerung beider Katalysatoren an seinem Fahrzeug, das im Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags einen Kilometerstand von 185.997 aufwies.

Die Kammer vermag jedoch nicht festzustellen, dass zwischen dem am Abgasreinigungssystem des Fahrzeugs aufgetretenen Schaden und der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung durch die unsachgemäßen Reparaturleistungen der Beklagten zu 2 am Einspritzsystem der für die Annahme eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs zwingend erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Denn die Reparaturleistungen, deren Kosten der Kläger von der Beklagten zu 2 nunmehr erstattet verlangt, betreffen nicht unmittelbar die Gasanlage oder die Einspritzanlage am Motor des klägerischen Fahrzeuges, sondern allein das Abgasreinigungssystem. So verlangt der Kläger beispielsweise gerade nicht die Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Kabel im Motorraum, die der Monteur der Beklagten zu 2 bei der Fehlersuche einfach durchgeschnitten haben soll. Vielmehr macht der Kläger im vorliegenden Fall einen Schaden geltend, der jedenfalls nicht unmittelbar an den Aggregaten des klägerischen Fahrzeugs entstanden ist, an denen die Beklagte zu 2 gearbeitet hatte.

Zwar betreffen beide Bereiche; nämlich zum einen die Arbeiten an der Gasanlage und der Einspritzanlage des Motors und zum anderen die Reparatur der beiden Katalysatoren des Fahrzeugs, letztlich das Antriebssystem. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Grundsatz dahin, dass fehlerhaft ausgeführte Arbeiten an der Einspritzanlage eines Motors erfahrungsgemäß und in aller Regel auch zu einem Schaden am Abgasreinigungssystem führen.

Aus diesem Grund kommt eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht, weshalb dieser in vollem Umfang den Nachweis führen müsste, dass die Beschädigung der Katalysatoren seines Fahrzeugs ausgerechnet auf den von der Beklagten zu 2 unsachgemäß angeblich ausgeführten Arbeiten beruht.

Dazu müsste in einem ersten Schritt zunächst einmal feststehen, dass die Abgasreinigungsanlage bei Beauftragung der Beklagten zu 2 zum Austausch der Einspritzdüsen Anfang Februar 2013 überhaupt noch ordnungsgemäß funktionierte und dass der in der Zwischenzeit eingetretene Mangel nicht auf einer anderen Ursache, beispielsweise auf bloßem Verschleiß der Katalysatoren, beruht, was bei der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs ebenfalls in Betracht zu ziehen wäre.

Zu diesem Punkt hat der Kläger jedoch keinen geeigneten Beweis angetreten, weil die Einholung eines von ihm durchaus angebotenen Sachverständigengutachtens lediglich den aktuellen Schadenszustand des Katalysatorensystems feststellen könnte, es jedoch im Nachhinein nicht möglich ist, den Nachweis zu führen, ob das System zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, hier etwa Februar 2013, ordnungsgemäß funktionierte. Diese Wertung gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorträgt, dass das Fahrzeug bereits vor diesem Zeitpunkt einen Fehler am Motorsystem durch Aufleuchten der Kontrolllampe am Armaturenbrett gemeldet habe, worauf das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat.

Zwar weist der Kläger mit seiner Berufung darauf hin, dass das Aufleuchten der Kontrolllampe bereits vor Beauftragung der Beklagten zu 2 mit der Ausführung von Reparaturarbeiten an der Gasanlage und Einspritzanlage des Motors nicht zwingend zu bedeuten habe, dass (außer dem Aufleuchten der Kontrolllampe) seinerzeit ein weiterer Defekt am Verbrennungssystem vorgelegen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil es, wie oben dargestellt, grundsätzlich Sache des Klägers wäre, nicht nur den Nachweis zu führen, dass die Beklagte die Reparaturarbeiten unsachgemäß ausgeführt hat, sondern zusätzlich auch noch den Nachweis führen müsste, dass der nunmehr von ihm geltend gemachte Schaden am Abgasreinigungssystem eben genau auf den unsachgemäßen Reparaturarbeiten beruht. – Die Führung dieses Beweises ist denklogisch jedoch nur dann möglich, wenn der Kläger quasi in einem ersten Schritt auch den Beweis dafür führt, dass die Abgasreinigungsanlage des Fahrzeugs vorher einwandfrei funktionierte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.“

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