OLG-Urteil zum Reifenwechsel Kunde trägt keine Schuld, wenn sich Radmuttern lösen

Von Doris Pfaff

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Wer nach einem Radwechsel später nicht wie empfohlen die Radmuttern kontrolliert, trägt keine Mitschuld, sollte es deshalb zu einem Unfall kommen. So urteilte das Oberste Landgericht München. Den Hinweis auf die Radmutterkontrolle sollten sich die Kfz-Werkstätten dennoch nicht sparen, rät der ZDK.

Nach dem Radwechsel empfehlen Werkstätten ihren Kunden, den Sitz der Radmuttern nach 50 Kilometern noch einmal zu kontrollieren. Das sollten die Betriebe auch weiterhin tun, rät der ZDK.
Nach dem Radwechsel empfehlen Werkstätten ihren Kunden, den Sitz der Radmuttern nach 50 Kilometern noch einmal zu kontrollieren. Das sollten die Betriebe auch weiterhin tun, rät der ZDK.
(Bild: ProMotor Volz)

Das Landgericht München, das sich zuerst mit dem Fall beschäftigt hatte, hatte anders entschieden und einem Fahrer die Mitschuld an seinem Autounfall gegeben, der durch ein gelöstes Rad verursacht worden war. Der Halter war gut 100 Kilometer vorher zum Radwechsel in seiner Kfz-Werkstatt gewesen und hatte den Hinweis auf der Werkstatt-Rechnung ignoriert. Darauf stand die Empfehlung, nach 50 Kilometern den Sitz der Radmuttern zu kontrollieren.

Weil er das nicht getan hatte, hatte ihm seine Versicherung eine Mitschuld am Unfall gegeben und nicht alle entstandenen Kosten erstattet. Diese forderte der Autofahrer daraufhin von der Kfz-Werkstatt und scheiterte vor dem Landgericht München (Az. 10 O 3894/17).