Leasingbedingungen: Darlegungsanforderungen zum Minderwertausgleich
Eine Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht die Komplexität der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs an den Händler.
Eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 6.2.2014 (AZ: 17 U 232/11) verdeutlicht, wie komplex die Vorgänge bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs an den Händler sind. Fachkundige anwaltliche Beratung ist dem Kfz-Betrieb bei diesem Thema dringend anzuraten.
Die eigenen Vorgaben in den Leasingbedingungen zum Ablauf der Rückgabe des Fahrzeugs sind unbedingt einzuhalten, da ansonsten kaum Aussichten bestehen, die Ergebnisse eines Schiedsgutachtens vor Gericht sicher verwenden zu können.
Im konkreten Fall blieben von den auf Klägerseite behaupteten Defekten am Fahrzeug, welche über Verschleiß hinaus gingen, nur wenige Positionen übrig, die das Gericht anerkannte.
Für beide Leasingparteien ist es wichtig, bei der Rückgabe des Fahrzeugs zum regulären Vertragsende ein ausführliches Rücknahmeprotokoll erstellen zu lassen und vorhandene Schäden beweissicher zu dokumentieren.
Verweigert der Kunde die Unterschrift, so sollte dies ebenfalls beweissicher vermerkt werden.
Anzuraten ist dann in jedem Fall die Einholung eines Bewertungsgutachtens, um eine gesicherte Grundlage der Forderung des Minderwerts – auch vor Gericht – zu haben.
Hierbei sollte der Kfz-Betrieb unbedingt berücksichtigen, dass der vorgeschriebene Weg laut Leasingbedingungen eingehalten wird. Nur dann besteht die Aussicht, dass dieses Schiedsgutachten vor Gericht zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird. Andernfalls wird sich das Gericht auf eigene Ermittlungen stützen, welche häufig zu einem deutlich schlechteren Ergebnis für den Kfz-Betrieb führen.
Der Beklagte leaste von der Klägerin im Jahr 2007 ein Fahrzeug. Abgeschlossen wurde ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Die Vertragsdauer war auf 36 Monate vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hieß es:
„Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.“
Im Abschnitt XVI (Rückgabe des Fahrzeugs) heißt es wiederum unter Ziffer 2:
„Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.“
Am 10.4.2010 gab der Beklagte das Fahrzeug zurück. Ein Rückgabeprotokoll wurde hierbei nicht erstellt.
Das Autohaus erstellte am 20.4.2010 und 21.4.2010 zwei Kostenvoranschläge über Instandsetzungsarbeiten an dem Leasingfahrzeug. Ermittelt wurden hierfür Kosten in Höhe von 871,60 Euro beziehungsweise 7.123,24 Euro.
Am 28.04.2010 wurde seitens der X GmbH im Auftrag des Autohauses ein Bewertungsgutachten erstellt. Der Gutachter bezifferte hierbei den Minderwert des Fahrzeugs inklusive Umsatzsteuer auf 6.515,00 Euro.
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