Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit
Das OLG Karlsruhe definiert die Grenzen der „groben Fahrlässigkeit“ bei einem Autodiebstahl. Damit ein Versicherer seine Leistungen kürzen kann, muss der Pflichtverstoß auch nachgewiesen sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Berufungsurteil über den Fall eines Autodiebstahls in Holland die Grenzen der „groben Fahrlässigkeit“ klar gezogen. Demnach kann die Versicherung ihre Leistung nur dann kürzen, wenn der Versicherungsfall durch das grob fahrlässige Verhalten nachweislich „verursacht“ wurde (AZ:12 U 44/14).
Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe geht es um ein dem Versicherungsnehmer (Kläger) in Holland gestohlenes Fahrzeug, das dem Sohn des Klägers zur ständigen Nutzung überlassen war. Dieser stellte den Pkw am 31.12.2012 vor dem Bahnhof in Alkmaar verschlossen ab. Der Fahrzeugschein sowie ein Originalfahrzeugschlüssel befanden sich im Handschuhfach des Autos. Der Fahrzeugbrief war in einem Aktenordner, der in einer Umzugskiste sichtgeschützt im Kofferraum des Fahrzeugs verstaut war. Weder auf der Rücksitzbank noch auf dem Beifahrersitz lagen Gegenstände, sodass von außen nicht zu erkennen war, dass sich Wert- oder Umzugsgut im Fahrzeug befanden. Als der Sohn des Klägers am 21.1.2013 von einer Reise nach Kanada zurückkam, stellte er fest, dass das Fahrzeug gestohlen war.
Unmittelbar danach stellte der Geschädigte Strafanzeige bei der holländischen Polizei und teilte seiner Kaskoversicherung (Beklagte) den Diebstahl mit. Aufgrund der Diebstahlumstände nahm die Kaskoversicherung eine Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 50 Prozent vor. Gegen diese einseitige Leistungskürzung klagte der geschädigte Versicherungsnehmer vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe und bekam Recht.
Das Gericht lehnte nach eingehender Beweiserhebung (Urteil vom 28.1.2014, AZ: 3 O 340/13) eine Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG ab. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Kaskoversicherung beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das OLG Karlsruhe führte in seiner Entscheidung lehrbuchhaft aus, weshalb im vorliegenden Fall weder von „grober Fährlässigkeit“ noch von einer „Gefahrerhöhung“ auszugehen war.
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