Mehrere Farbnuancen erfordern mehrere Farbmusterbleche
Zur Lackreparatur können für eine Werkstatt mehr Arbeitsschritte anfallen als die Herstellervorgaben vorsehen. Sind sie für ein befriedigendes Reparaturergebnis notwendig, muss die Versicherung die Kosten tragen.

Für die Reparatur von Lackschäden kommt es entscheidend darauf an, welche Arbeitsschritte für die Werkstatt notwendig sind, um das beschädigte Fahrzeug in seinen Ursprungszustand zu versetzen. Entsprechend können laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 17. Mai auch mehr Arbeitsschritte notwendig sein, als ursprünglich vom Hersteller in den Reparaturvorgaben angegeben (Az.: 30 C 2162/15).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger am 20. März 2014 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Der Unfallgegner, dessen Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand, war bei der beklagten Kfz-Haftpflicht versichert. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einem Fachbetrieb reparieren und machte die Reparaturkosten gemäß Rechnung in Höhe von 1.135,96 Euro gegenüber der Beklagten geltend.
Nach Einreichung dieser Rechnung ließ die Beklagte einen Prüfbericht der Firma Claims Controlling GmbH erstellen, nach welchem sich angeblich erforderliche Reparaturkosten in Höhe von lediglich 991,02 Euro rechtfertigen würden. Die Kürzungen bezogen sich auf die Position Farbmusterblech/Mischanlage bzw. auf die Position Kunststoffteile. Abgezogen wurden die letztendlich eingeklagten 144,94 Euro an Reparaturkosten.
Aufgrund dieser Kürzung der unfallgegnerischen Versicherung holte der Kläger eine Stellungnahme eines Kfz-Sachverständigen ein. Dieser bestätigte die Notwendigkeit derjenigen Arbeiten, welche die Beklagte als nicht erforderlich kürzte.
Die Vorgaben des Herstellers bezüglich der Lackiervorbereitung berücksichtigten lediglich die Erstellung eines Farbmusterbleches. Für den Farbton „Deep black pearl effect“ des verunfallten Fahrzeugs existierten allerdings je nach Lackhersteller 3 bis 5 Farbnuancen. Für die korrekte Farbwahl mussten diese alle angemischt und entsprechende Farbmusterbleche erstellt werden. Bezüglich der gekürzten Position „Kunststoffteile abdecken“ kam der Sachverständige vorgerichtlich zu dem Ergebnis, dass die Verbindungslaschen der Kunststoffteile zwecks Passform und Halt lackfrei gehalten und abgedeckt werden müssen.
Diese Ausführungen veranlassten die Beklagte allerdings vorgerichtlich nicht zur Nachregulierung, sodass der Kläger gezwungen war, vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu klagen. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich, nachdem das Gericht ein Sachverständigengutachten einholte und der Gutachter die Notwendigkeit der gekürzten Reparaturarbeiten bestätigte. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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