Mehrwertsteuer, Mietwagen und weitere Kosten

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Hinsichtlich des anzusetzenden Restwertes stellt das AG Buchen fest, dass sich der Geschädigte zwar nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen muss. Vorliegend war dem Geschädigten das Gutachten mit dem höheren Restwertangebot zwar nicht bekannt. Nach Auffassung des AG Buchen musste er sich dennoch danach richten, da das Gutachten bereits in Auftrag gegeben war:

„… Die Totalschadensabwicklung steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, welches auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden muss. Der Geschädigte muss insoweit den für ihn wirtschaftlichsten Weg wählen unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Dabei musste berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeuges bereits vom Kläger die TÜV SÜD GmbH mit der Erstattung eines Gutachtens auch zum Restwert beauftragt war. Wenn ein Gutachten vorliegt, leistet der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005, \/I ZRT 132/04). Das vorliegende Gutachten stellt eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Restwertes dar und wird insoweit auch nicht inhaltlich von dem Kläger angegriffen. Es enthält ein konkretes Restwertangebote eines regionalen Händlers. Die Tatsache, dass der Kläger noch vor Erhalt des Gutachtens sein Fahrzeug zu einem geringen Kaufpreis veräußert hat, geht zu seinen Lasten, den er hatte am 01.12. den Gutachtensauftrag erteilt, ihm war bekannt, dass ein entsprechendes Gutachten erstellt wird, das Gutachten war auch bereits am 07.12. erstellt. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger, wenn er vor Erhalt des schriftlichen Gutachtens sein Fahrzeug verkaufen will, sich vor Veräußerung zumindest telefonisch an den Gutachter wenden müssen, und hätte so von dem Restwertangebot erfahren, denn der Verkauf des beschädigten Fahrzeuges erfolgte erst am 10.12.2009. Dies wäre dem Kläger ohne weiteres auch möglich gewesen. Die Veräußerung zu einem geringeren Kaufpreis widerspricht insoweit dem vorstehend genannten Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und deshalb muss sich der Kläger den vom Gutachter festgestellten Restwert anrechnen lassen. …“

Hinsichtlich der Mietwagenkosten steht das AG Buchen auf dem Standpunkt, dass die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden konnten. Gegen die Fraunhofer-Liste dagegen sprechen zum einen die Erhebung nach nur zweistelligen Postleitzahlenbereichen, die regional bedingte Unterschiede und Besonderheiten außer acht lassen sowie der Umstand, dass die Erhebung lediglich auf Erhebungen einer Internetrecherche und einer telefonischen Erhebung beruhen:

„… Bei der Internetrecherche beschränkt sich Fraunhofer auf Internetportale, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf sechs große Anbieter, In vielen Fällen werden mehrere Preisnennungen eines Unternehmens innerhalb derselben Fahrzeugklasse ausgewertet, was aus mathematischer Sicht problematisch ist. Einen deutlichen Hinweis auf eine spezielle Datensituation bei der Interneterhebung liefert auch die in vielen Fällen äußerst geringe Streuung der Werte. Längere Vorbuchungszeiten gerade bei überregional tätigen Vermietern erlauben eine bessere Abstimmung des Fuhrparks einer Anmietstation auf die Nachfragesituation, die durch einen Preisnachlass an die Kunden weitergegeben werden kann. Preisunterschiede je nach Vorbuchungszeit lassen sich je-doch leicht belegen. Diese Einwendungen rechtfertigen es, die Schwacke-Liste weiterhin als Schätzgrundlage zu verwenden. Die Schwacke-Liste stellt mit Modus, arithmetischem Mittel, Medianwerten, Minimum und Maximum alle gebräuchlichen, als Lagemaß geeigneten statistischen Kennzahlen zur Verfügung. Zusammen ermöglicht die Anzahl der Nennungen, wie sie sich nunmehr aus der Schwacke-Liste ergibt, eine Bewertung der statistischen Signifikanz der angegebenen Kennzahlen sowie eine Beurteilung der Wettbewerbssituation im Postleitzahlengebiet. …“

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