Weiterhin entschied das AG Buchen:
„… d. Abzug Eigenersparnis Ein Abzug wegen ersparter eigener PKW-Kosten war im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Zum Abzug ersparter eigener Pkw-Kosten führt das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 02.05.2007 (AZ:1 U 28/07) aus, dass bei Fahrtstrecken unter 1.000 km eine Einsparung gerade im Ansehen der Wartungsintervalle moderner Fahrzeuge und des nicht nennenswerten Verschleißes kaum messbar und damit ein Abzug gegen Eigenersparnis nicht gerechtfertigt sei. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin mit dem Mietwagen lediglich 510 km zurückgelegt. e. Haftungsfreistellungskosten Die Haftungsfreistellungskosten sind zu ersetzen. Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können auch dann erstattungsfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Der Geschädigte kann die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. In der Regel ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz eine adäquate Schadensfolge (vgl. BGH NJW 2005,1041, LG Mosbach Urteil vom 14.04.2010 a.a.St.o). f. Winterreifen Die in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig. Wie sich aus den Vorbemerkungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel ergibt, stellen diese Kosten zusätzlich anfallende Kosten dar, die bei der Berechnung des Normaltarifs nicht berücksichtigt sind. Sofern solche zusätzliche Kosten angefallen sind, sind diese erstattungsfähig (LG Mosbach, Urteil vom1 4.04.2010, a.a.St.o). … 1 .3. Finanzierungskosten Durch den Unfall verursachte Finanzierungskosten können zwar einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Der Kläger kann insoweit jedoch über den bereits bezahlten Betrag hinaus keine weiteren Finanzierungskosten verlangen. Insoweit ist aus den vorgelegten Kontoauszügen und dem Klagvortrag nicht ersichtlich, unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten, inwieweit ihm noch im Jahr 2010 ein weiterer erstattungsfähiger Zinsschaden von Euro 272,84 entstanden sein soll. …“
Das Urteil in der Praxis
Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, kann sich nicht darauf berufen, dass ihm ein darin etwaig höher ermittelter Restwert nicht zur Kenntnis gelangt ist. Er ist verpflichtet, sich über die Ergebnisse des Gutachtens zu informieren, bevor er einen Restwert realisieren will.
Ein Unfallersatztarif kann in einer Region mit wenigen Autovermietungen angebracht sein, insbesondere wenn sich der Geschädigte zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität und der geringen Dichte des öffentlichen Personennahverkehrs in einer Eilsituation befindet. Hier ist aber jeweils zu beachten, dass die Rechtsprechung zur geeigneten Schätzgrundlage und zur Angemessenheit von Aufschlägen für Unfallersatz starken regionalen Schwankungen unterliegt.
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