Mehrwertsteuer, Mietwagen und weitere Kosten

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Zudem sah es aufgrund der Eilbedürftigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges einen Unfallersatzaufschlag im Raum Odenwald in Höhe von 30 Prozent als angemessen an:

„… Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem ,,Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH, U. vom12.10.2004 – VI ZR 151/03 – VersR 2005, 239). Hier musste berücksichtigt werden, dass die Anmietung bereits am Unfalltag zur Erhaltung der Mobilität erfolgte. Im ländlich geprägten Neckar-Odenwald-Kreis mit einer geringen Dichte des öffentlichen Personennahverkehrs lag eine Eilsituation vor, die eine sofortige Anmietung eines Fahrzeuges rechtfertigt. Bei dieser Sachlage waren weitergehende Erkundigungen nicht zumutbar. - Ein prozentualer Aufschlag auf den Normaltarif, wie von der Mietwagenfirma berechnet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO möglich, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken des Versicherers bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen. Die Darlegungs- und Beweislast hier-für trägt der Geschädigte. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kundenund den Kfz-Versicherer u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (BGH Urteil vom 12.10.2004, VersR 2005, 239). Ausreichender Vortrag des Klägers liegt vor. Zur Begründung der Mehrleistungen ist der Geschädigte nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen (BGH Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05). Diesen Anforderungen an die Darlegungslast hat der Kläger entsprochen.- Das Gericht geht davon aus, dass im Bereich des Odenwald in einer Unfallsituation, bei der die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eilbedürftig und dringend erforderlich ist, in der Regel ein Zuschlag von 30 % angemessen ist (vgl. hierzu: zuletzt LG Mosbach Urteil vom 08.10.2010, 5 S 29/10, sowie Urteil vom 01.07.2009, 5 S 6/09, Urteil vom 30.07.2008, 5 S 9/08). OLG Karlsruhe,VersR 2008 ,92: 20%). Es konnte ein Aufschlag von 30 % vorgenommen werden (s.o.). Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit wurde begründet. …“

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