Merkblatt für „Neu-“ und „Gebrauchtwagen“

Von Christoph Baeuchle

Anbieter zum Thema

Die ZDK-Rechtsabteilung liefert einen Überblick über die Definitionen von „neu“ und „gebraucht“ und fasst dabei die wichtigsten Entscheidungen in einem Merkblatt zusammen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Ob ein Fahrzeug fabrikneu, neu, neuwertig oder gebraucht ist, spielt beim Fahrzeugkauf eine große Rolle. Doch die Abgrenzungen sind nicht immer leicht zu ziehen. Aus diesem Grund hat sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vielfach mit diesen Begriffen auseinandergesetzt und diverse Definitionen und Abgrenzungskriterien entwickelt. Wegen der Vielzahl der Entscheidungen fällt es allerdings schwer, den Überblick zu behalten.

Nun hat die ZDK-Rechtsabteilung einen Überblick über die einzelnen Definitionen erstellt und die wichtigsten Entscheidungen in einem Merkblatt zusammengefasst. Abgesehen davon, dass diese Qualifizierung in der Regel die Höhe des Verkaufspreises erheblich beeinflusst, wirkt sie sich auch rechtlich aus.

Beispiele dafür sind:

  • Wie darf ein Fahrzeug beworben werden?
  • Welche AGB dürfen oder müssen (Neuwagen- oder Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) verwendet werden?
  • Gilt die Sachmängelhaftung eingeschränkt oder darf sie gegenüber Unternehmern gar ausgeschlossen werden?
  • Darf bei Nichtabnahme des Fahrzeugs gegebenenfalls ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Prozent (bei Neufahrzeugen) oder zehn Prozent (bei Gebrauchtfahrzeugen) geltend gemacht werden?

Grundlage für die richtige Antwort auf diese Fragen ist die korrekte Kategorisierung des Fahrzeugs. Dabei hilft das neue Merkblatt der ZDK-Rechtsabteilung.

(ID:33728250)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung