Mieter haftet nicht für unverschuldete Schäden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Fahrzeugmieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden am Mietfahrzeug, die er nicht verschuldet hat. Auch eine Selbstbeteiligung schuldet er dann nicht.

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Aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Leverkusen geht hervor, dass ein Fahrzeugmieter grundsätzlich für unverschuldete Schäden am Mietfahrzeug nicht haftet und auch die Selbstbeteiligung aus abgeschlossenen Kaskoversicherungsverträgen nicht schuldet (22.1.2013, AZ: 25 C 486/12).

Zum Hintergrund: Während der Mietzeit kam es zu einem Schaden am gemieteten Wohnmobil, der durch Wild verursacht wurde. Der Wohnmobilvermieter verlangte vom Mieter die Zahlung des sich aus den Mietbedingungen ergebenden Selbstbeteiligungsbetrages von 1.200 Euro, den der Mieter zunächst auch bezahlte.

Später forderte der Mieter den Betrag zurück und machte diesen dann nach Rückzahlungsverweigerung des Vermieters im Klageverfahren geltend.

Im Klageverfahren behauptete der Mieter, dass er kein Verschulden an dem Verkehrsunfallgeschehen hat. Das Wild sei plötzlich und unmittelbar vor sein Fahrzeug gesprungen, wobei ihm ein Bremsen oder eine Ausweichbewegung nicht mehr möglich gewesen ist.

Die Mietbedingungen enthielten unter anderem folgende Klauseln:

„Für die Fahrzeuge … wurde eine Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1200,- je Schadensfall abgeschlossen…

Der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verletzung der hiermit übernommenen vertraglichen und bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung für jeden Schaden, der dem Vermieter entsteht, ... sofern fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters vorliegt.

Für die Tatsache, dass der Mieter sich nicht fahrlässig verhalten oder vorsätzlich gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast.“

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