Mietwagen: Kostenschätzung nach Schwacke

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Sinzig entscheidet sich konsequent für den Schwacke-Automietpreisspiegel unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH.

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In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Sinzig am 24.6.2015 war der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.3.2014 ereignete und bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, gezwungen, einen Ersatzwagen anzumieten (AZ: 10 C 196/15). Die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erkannte vorgerichtlich ihre Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach an, monierte allerdings die Höhe der Mietwagenkosten und zog von der Rechnung einen Betrag in Höhe von 417,17 Euro ab. Hiergegen wandte sich die vom Geschädigten erhobene Klage vor dem AG Sinzig, welche vollumfänglich erfolgreich war. Das AG Sinzig bestätigte die konkret geltend gemachten Mietwagenkosten.

Bezüglich der gemäß § 287 ZPO zu wählenden Schätzgrundlage bezog sich das AG Sinzig auf die ständige Rechtsprechung des BGH, des OLG Koblenz sowie das LG Koblenz (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, AZ: VI ZR 316/11; LG Koblenz, Urteil vom 26.8.2014, AZ: 6 S 302/13; OLG Koblenz, Urteil vom 2.2.2015, AZ: 12 U 925/13).

Da sich die konkret geltend gemachten Mietwagenkosten im Rahmen des Vergleichswertes, welcher sich anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ergab, bewegten, hielt das Gericht dieses für erforderlich und zu ersetzen.

Der Verweis auf die sogenannte Fraunhofer-Liste seitens der Beklagten änderte daran nichts. Insbesondere wäre dadurch nicht die grundsätzliche Eignung der vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannten Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO in Frage gestellt.

Nach dieser Schätzgrundlage wären auch die geltend gemachten Kosten für einen zusätzlichen Fahrer wie auch die Kosten für die Zurverfügungstellung von Winterreifen ersatzfähig. Da die Anmietung im Monat März erfolgte, habe der Geschädigte Anspruch auf ein Fahrzeug, welches entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet sei. Die damit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten sah das AG Sinzig als erstattbar an. Das pauschale Bestreiten auf Beklagtenseite, dass das Fahrzeug durch einen zweiten Fahrer genutzt wurde, hielt das Gericht für unerheblich.

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