Mietwagen: Sondertarife sind unerheblich
Das Amtsgericht Köln hat unter Berufung auf den BGH einen Unfallgschädigten von der Pflicht entbunden, sich auf Direktvermittlungsangebote der Versicherung bei Mietwagen einzulassen.
Das Amtsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 11. September klargestellt, dass für die Berechnung der Mietwagenkosten nach einem Unfall in der Regel nur die allgemein zugänglichen Angebote des freien Markts erheblich sind. Dagegen sind Direktvermittlungsangebote der Versicherung für den Geschädigten unbeachtlich, wenn die günstigeren Tarife nur dann erlangt werden können, wenn Sondervereinbarungen des Autovermieters mit der Versicherung bestehen (AZ: 265 C 243/12).
Im vorliegenden Fall hatte sich das AG Köln mit einem Rechtsstreit zu befassen, in welchem die Autovermietung aus abgetretenem Recht ausstehende Mietwagenkosten aus mehreren Kfz-Haftpflichtschäden aus den Jahren 2011/2012 einforderte. Bei der Beklagten handelte es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Dass diese für die unfallbedingt eingetretenen Schäden vollständig haftete, war unstreitig. Umstritten war aber die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten.
Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht vor dem AG Köln 2.215,21 Euro an ausstehenden Mietwagenkosten geltend und erhielt 1.628,56 Euro zugesprochen, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war.
Urteilsfindung des Gerichts
Zunächst schätzte das AG Köln die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. In diesem Zuge lehnte das AG Köln den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage klar ab und verwies auf die gravierenden Mängel dieser Datenerhebung (zu groß gewählte Postleitzahlenregionen, zu lange Vorbuchungsfristen, Internetlastigkeit der abgefragten Tarife).
Trotz der abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urteile vom 30.07.2013, AZ: 15 U 168/12 und 15 U 212/12 sowie Urteil vom 01.08.2013, AZ: 15 U 9/12) sah das AG Köln keine Veranlassung von der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels abzuweichen. Die Vorgehensweise des OLG Köln der Schätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer hielt das AG Köln in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 13.08.2013, AZ: 11 S 174/12) für fehlerhaft.
Hierzu führt das AG Köln aus: „Hinzu kommt, dass es methodisch nicht ganz nachvollziehbar erscheint aus zwei mängelbehafteten Erhebungen durch Bildung des arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln. Sind beide Erhebungen fehlerbehaftet, muss auch das mathematisch errechnete arithmetische Mittel fehlerbehaftet sein.“
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