Mietwagen und Nebenkosten nach Schwacke zulässig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach ist dem Ansinnen einer regulierungspflichtigen Versicherung entgegengetreten, Nebenkosten für einen Mietwagen nicht zu zahlen und auf günstigere Internetangebote zu verweisen.

(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach (AG) hat mit Urteil vom 26. Juni 2012 klargestellt, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich für die Nebenkosten aufkommen muss, die im Rahmen einer Autoanmietung entstehen. Außerdem wurde die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels bestätigt (AZ: 60 C 101/12).

Im verhandelten Fall machte die Klägerin, eine Autovermietung, aus abgetretenem Recht ausstehende Mietwagenkosten aus einem Kfz-Haftpflichtschaden geltend. Die verklagte Versicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach zu 100 Prozent feststand, kürzte vorgerichtlich die berechneten Mietwagenkosten. Zugesprochen wurden Mietwagenkosten für eine Anmietung von 24 Tagen bezogen auf ein angemietetes Fahrzeug der Gruppe 8. Die Richter hielten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.660 Euro für erforderlich und sprachen weitere 1.977,83 Euro zu. Die Klage war im weitaus überwiegenden Umfang erfolgreich.

Das Gericht ermittelte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Die sich hieraus ergebenden Kosten seien im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. erstattungsfähig Die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf die Schwacke-Liste und deren Geeignetheit teilte das AG nicht.

Gründe des Gerichts

Auch aus auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangeboten ergäben sich keine ausreichenden Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage. Vorgelegte Angebote von Firmen wie Avis und Sixt genügten nicht, um die generelle Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels im vorliegenden Fall in Frage zu stellen. Aus den Angeboten ergäbe sich nicht, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein vergleichbares Fahrzeug einschließlich Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500 Euro zu wesentlich günstigeren Preisen hätte angemietet werden können.

Außerdem hätten die vorgelegten Internetangebote lediglich Preisangaben für bestimmte Fahrzeugkategorien enthalten. Die Vergleichbarkeit dieser Angebote mit der konkreten Anmietung war mithin nach Ansicht des AG Bergisch-Gladbach nicht gegeben. Lediglich dem Angebot der Firma Sixt wäre zu entnehmen gewesen, dass Gegenstand des Angebots auch eine Vollkaskoversicherung gewesen sei, wobei allerdings der Selbstbehalt 1.050 Euro – statt wie im konkreten Fall 500 Euro – betragen hätte. Weiter sei nicht ersichtlich gewesen, inwieweit die nach einem Unfall typischerweise vorliegende und auch aus Sicht des Gerichts marktpreisbildende Ungewissheit über die tatsächliche Mietdauer in den vorgelegten Internetangeboten abgebildet werden konnte.

Im Hinblick auf die vorgelegten „Internet-Angebote“ urteilten die Richter: „… Mangels Vergleichbarkeit der vorgelegten Internetangebote mit dem „Schwacke-Autopreis-Spiegel“ aus oben genannten Gründen sind die Angebote nicht geeignet, den Schwacke-Autopreis-Spiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. …“

Die Nebenkosten für die Zustellung des Mietfahrzeugs in Höhe von 23 Euro brutto sprach das AG Bergisch-Gladbach zu, lehnte allerdings zusätzliche Kosten für die Winterbereifung ab. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ein Fahrzeug mit entsprechender Winterbereifung zu überlassen.

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