Mietwagenkosten bei Anmietung am Unfalltag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Landgericht Münster schätzte Mietwagenkosten in einem aktuellen Urteil anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer, sprach jedoch Nebenkosten und Aufschläge zu.

(Foto: gemeinfrei)

Das Landgericht (LG) Münster schätzte die Mietwagenkosten in einem aktuellen Urteil anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhofer-Erhebung, sprach jedoch Nebenkosten und Aufschläge zu (Urteil vom 12.1.2016, AZ: 3 S 55/15).

Zum Hintergrund: Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht zunächst vor dem Amtsgericht Schadenersatz in Form gekürzter Mietwagenkosten geltend. Diese resultierten aus einem Verkehrsunfall vom 23.5.2013, bei dem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach feststand. Unfallbedingt musste die Geschädigte für elf Tage einen Mietwagen in Anspruch nehmen und mietete noch am Unfalltag an. Pro Tag legte sie mit dem Wagen 40,28 km zurück.

Berechnet wurden 1.344,26 Euro woraufhin die Beklagte lediglich 589,55 Euro bezahlte. Die Differenz machte die Klägerin als Autovermietung aus abgetretenem Recht vor dem Amtsgericht geltend. Nachdem Sie vor dem Amtsgericht unterlag, ging sie in Berufung.

Die Berufung vor dem LG Münster war überwiegend erfolgreich. Das Gericht sprach 336,11 Euro an weiteren Mietwagenkosten zu.

Aussage des Gerichts

Das LG Münster traf wichtige Aussagen zu diversen Fragen der Mietwagenproblematik. Zunächst stellte das LG Münster fest, dass hier Mietwagenkosten der Fahrzeugklasse 4 (Klasse des verunfallten Fahrzeugs) verlangt werden können. Die Ansicht der Beklagten, diese Klasse könnte nur dann abgerechnet werden, wenn auch ein Fahrzeug der Klasse 4 vermietet worden sei, teilte das Gericht nicht. Angemietet worden sei nämlich ein Fahrzeug der höheren Klasse. In diesem Fall könnten allerdings die Mietwagenkosten der Klasse des beschädigten Fahrzeugs verlangt werden.

Sodann bestätigte das LG Münster die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer welche das Amtsgericht bereits vorgenommen hatte.

Anders als das Amtsgericht war es allerdings der Ansicht, dass auch bei der Vergleichsberechnung nach Fraunhofer noch zusätzliche Nebenkosten zu berücksichtigen seien. Fraunhofer berücksichtige zwar teilweise Nebenkosten – nicht aber bezogen auf eine vereinbarte Haftungsreduzierung in Höhe von lediglich 150 Euro.

Demnach sei auch bei der Bestimmung des Tarifs nach Fraunhofer eine Erhöhung vorzunehmen. Diesen Erhöhungsbetrag ermittelte das LG Münster wiederum aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel und addierte die zusätzlichen Kosten der Haftungsreduzierung zum Fraunhofer-Wert.

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