Mietwagenkosten: Fraunhofer-Tarif mit Aufschlag
Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfallschaden: Nicht wenige Amtsgerichte schätzen die Kosten mittlerweile nach der Fraunhofer-Liste, aber zuzüglich eines prozentualen Aufschlages, jedoch abzüglich einer Eigenersparnis.

Hintergrund eines Falles vor dem Amtsgericht (AG) München am 14.12.2016 war ein Streit über die Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten (AZ: 334 C 14418/16).
Der Kläger als Unfallgeschädigter mietete noch am Unfalltag – dem 27.11.2015 – bei Sixt ein Fahrzeug für einen Tag zum Preis von 235,36 Euro. Nach Rückgabe dieses Fahrzeugs am 28.11.2015 mietete er bei dem Autohaus, das auch die Reparatur seines Fahrzeugs durchführte, für die Zeit der Reparatur vom 30.11.2015 bis 14.12.2015 ein Fahrzeug an. Obwohl die Reparatur gemäß Reparaturablaufplan des Autohauses nur bis zum 11.12.2015 dauerte, holte der Kläger erst am Montag, den 14.12.2015 sein Fahrzeug gegen Rückgabe des Mietfahrzeugs ab.
Die Firma Sixt stellte für einen Tag 235,36 Euro in Rechnung.
Die Autovermietung des Autohauses rechnete vom 30.11.2015 bis 14.12.2015 insgesamt 2.300,04 Euro ab. Die beklagte Haftpflichtversicherung bezahlte auf die Rechnung der Firma Sixt lediglich 133,28 Euro und auf die Rechnung der Autovermietung 1.106,70 Euro.
Den Restbetrag an Mietwagenkosten machte der Kläger mit der Klage geltend.
Das AG München hielt die Klage nur teilweise für begründet, wobei es allerdings die kompletten restlichen Mietwagenkosten der Firma Sixt zusprach und bei den Mietwagenkosten der weiteren Autovermietung nur einen geringen Teil.
Es führte hierzu wörtlich aus:
„Der Kläger kann restliche Mietwagenkosten in Höhe von 308,68 Euro ersetzt verlangen.
Grundsätzlich kann der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangen. Die Mietwagenkosten gehören zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt. Allerdings ist ein Ersatz nur insoweit zu leisten, als der Betrag zur Herstellung objektiv erforderlich ist oder war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Dabei ist auch der Rechtsgedanke des § 254 BGB anzuwenden. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten.
Hinsichtlich der Rechnung der Fa. Sixt ist das Gericht der Auffassung, dass diese voll erstattungsfähig ist. Der Kläger hat das Ersatzfahrzeug der Fa. Sixt unmittelbar nach dem Unfall am 27.11.2015 in München angemietet und ist damit nach Hause (Kreis Regensburg) gefahren. Es lag somit eine unfallbedingte Eilsituation vor, welche die Mietwagenkosten in Höhe von 235,36 Euro rechtfertigen.
Hinsichtlich der Rechnung der Fa. VW Zentrum ist dies nicht der Fall. Der Kläger hat vorliegend noch nicht einmal behauptet, dass er sich nach günstigeren Mietwagenangeboten erkundigt hätte und hierbei keine preiswerteren Angebote finden konnte oder aus welchen besonderen Umständen er hierzu nicht in der Lage gewesen wäre.
Insoweit handelt es sich aber um einen Sachvortrag zur Schadenhöhe, für welchen Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NZV 2008,339, LG München I, Urteil vom 08.02.2013, 17 S 9069/10).
Da die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten vom Kläger nicht dargelegt und bewiesen wurden, waren die erforderlichen Kosten durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen.
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