Mietwagenkosten: Mehrere Vergleichsangebote nötig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Das Landgericht Ansbach weist eine Klage auf die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall zurück.

Das Landgericht (LG) Ansbach hat ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil gefällt. Es wies die Berufungs-Klage einer Unfallgeschädigten zurück, die sich zur Überbrückung der Repaturdauer einen Ersatzwagen angemietet hatte und die Kosten dafür von der Beklagten zurückforderte. Probleme mit der Mietwagenrechtsprechung sind noch weitestgehend ungeklärt. Gegen das Urteil vom 9. Juli 2015 (AZ: 1 S 1178/14) kann Revision eingelegt werden, es ist somit noch nicht rechtskräftig.

Die Beklagte hatte am 15. August 2013 mit ihrem haftpflichtversicherten Quad den Verkehrsunfall verursacht. Bereits am Tag darauf mietete die Klägerin bei einem regionalen Autovermieter einen Ersatzwagen der Mietwagenklasse 8 bis zum 28. August an, um den Ausfall des verunfallten Fahrzeugs zu überbrücken. Der Vermieter berechnete dafür Kosten in Höhe von 2.102,40 Euro netto.

Vorgerichtlich erkannte die Beklagte lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 844,54 Euro an. Die daraufhin vor dem Amtsgericht erhobene Klage war in Höhe von 405,88 Euro erfolgreich. Das Amtsgericht schätzte unter Berücksichtigung pauschaler Aufschläge anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels.

Dagegen ging die Klägerin in Berufung. Sie berief sich auf den Umstand, vor der Anmietung mehrere Vergleichsangebote bei anderen regionalen Anbietern eingeholt zu haben. Diese hätten allerdings keine wesentlich günstigeren Tarife beinhaltet. Die Vergleichsangebote wurden durch den Autovermieter für die Klägerin eingeholt.

Im Prozess legte die Klägerin einen Screenshot der Internetseite der Firma Sixt vor. Dieser zeigte, dass zum Zeitpunkt des 16. August 2013 um 8 Uhr und auch um 11:30 Uhr kein Mietfahrzeug der gewünschten Kategorie bei der regionalen Anmietstation zur Verfügung stand. Weiterhin wurde ein Screenshot von Europcar vorgelegt. Aus diesem ergab sich ein Tagestarif in Höhe von 169,98 Euro für ein Fahrzeug der angemieteten Mietwagenkategorie.

Die Klägerin argumentierte, dass sie damit zum einen ihren Erkundigungspflichten nachgekommen wäre und zum anderen sich aus den Auskünften der Anbieter Sixt und Europcar ergeben hätte, dass die Zahlen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels nicht zutreffen können. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Berufung kostenpflichtig zurück. Allerdings wurde die beantragte Revision ausdrücklich zugelassen. Das Urteil ist somit zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Die Aussage des Gerichts

Unabhängig von der Frage, ob die Einholung von Vergleichsangeboten der Mietwagenfirma überlassen werden könne, rechtfertige sich nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht der von der Klägerin gezogene Schluss, dass dieser kein Mietwagen einer vergleichbaren Kategorie zu einem geringeren Preis zur Verfügung gestanden habe.

Zwar sei die Klägerin nicht zu einer Markterforschung nach verfügbaren Mietwagenangeboten verpflichtet; allerdings habe im konkreten Fall bereits eine Anmietdauer von weit mehr als einer Woche im Raum gestanden. Außerdem hätte von der Klägerin die Einholung zweier weiterer Mietwagenangebote erwartet werden können.

Es sei allgemein bekannt, dass die Autovermieter bei Anmietung über einen Zeitraum von einer Woche und mehr regelmäßig günstigere Wochenpreise anböten. Die Klägerin hätte somit nicht nur Tagestarife abfragen dürfen. Letztendlich hätten Wochenpreise der Konkurrenzunternehmen abgefragt werden müssen. Somit sei das Amtsgericht zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten berechtigt gewesen, die Schätzgrundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels wurde als geeignet bestätigt.

Die Beweisführung der Klägerseite spreche zudem nicht gegen die generelle Eignung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Dieser weise bezüglich der hier maßgeblichen Fahrzeugklasse einen Tagesmittelwert von 133,72 Euro aus. Der von Europcar benannte Preis von 169,98 Euro liege zwar darüber, allerdings wiederum unterhalb des Maximums des Fraunhofer-Marktpreisspiegels von 178 Euro. Das LG Ansbach sah also keinen Anlass gegeben, von der Schätzgrundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels abzuweichen.

Bestätigt wurden seitens des LG Ansbach zusätzliche Kosten für die Haftungsreduzierung. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel berücksichtige Tarife mit einer Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung von 750 bis 950 Euro. Im konkreten Fall lag die Selbstbeteiligung bei lediglich 500 Euro. Die Mehrkosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung schätzte das LG Ansbach auf 10 Euro netto täglich. Außerdem sprach das Gericht Zuschläge für das Automatikgetriebe und die Zustell- und Abholkosten zu. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 3 Prozent hielt das LG Ansbach trotz einer Anmietdauer von 13 Tagen für völlig ausreichend.

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