Mietwagenkosten: Rückerstattung nach erfolgloser Suche nach günstigeren Tarifen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Obwohl ein Unfallgeschädigter keine günstigeren Tarife für einen Mietwagen gefunden hatte, wollte die Versicherung des Verursachers ihm nicht die vollen Kosten erstatten.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Meiningen einkassiert und die beklagte Versicherung dazu aufgefordert, einem Unfallgeschädigten offene Mietwagenkosten zu erstatten. Die Richter beriefen sich in ihrer Entscheidung vor allem darauf, dass der Kläger im Vorfeld erfolglos nach günstigeren Angeboten für Mietwagen als dem letztlich gewählten und von den Beklagten beanstandete gesucht hatte (Urteil vom 5. April 2016, AZ: 5 U 855/14).

Das LG Meiningen hatte die Mietwagenkosten infolge des Unfalls vom 28. Mai 2013 nach § 287 ZPO geschätzt und sich auf die Schwacke-Liste Nutzungsausfall gestützt. Bezüglich einer Anmietdauer von 11 Tagen und einer täglichen Nutzungsausfallentschädigung von 59 Euro ergäben sich unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 Prozent und zusätzlicher Kosten für die Haftungsreduzierung bzw. Zustellung und Abholung erforderliche Mietwagenkosten i.H.v. 1.069,93 Euro brutto.

Mittels Berufung verfolgte der Kläger die restlichen Mietwagenkosten vor dem OLG Jena weiter. Die Berufung hatte in überwiegendem Umfang in der Sache Erfolg. Das OLG Jena sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 659,74 Euro zu.

Gründe für das Urteil

Das OLG Jena beschäftigte sich in seiner Berufungsentscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Einholung von Vergleichsangeboten und stellte hierzu fest:

„Kann der Geschädigte sein Fahrzeug aufgrund eines schädigenden Ereignisses nicht nutzen, hat ihm der Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu ersetzen (vgl. z. B. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, Rdn. 31 zu § 249 BGB; BGH Urteil vom 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10 m.w.N. - zitiert nach juris - ). Allerdings hat der Geschädigte dabei, wie das Landgericht grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat, auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, was für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet, dass er nur den Ersatz derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für erforderlich halten durfte (vgl. auch BGH a.a.O. m.w. N.).

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber darin, dass dem Kläger hier deshalb eine Verletzung dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes vorzuwerfen sei, weil er es unterlassen habe, mehrere Konkurrenzangebote einzuholen und er nicht dargelegt habe, dass ihm nur eine Anmietung zu dem teureren Unfallersatztarif möglich gewesen sei. Beides nämlich ist vorliegend nicht der Fall. So hat der Kläger, was das Landgericht offensichtlich übersehen hat, bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 04.04.2014 vorgetragen, dass er sich über die Autowerkstatt K. außer bei der A auch bei der B. der C und der D, jeweils in S., nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug erkundigt habe, aber nur die A ihm einen geeigneten Ersatzbus zur Verfügung habe stellen können.

Da dieser Vortrag von den Beklagten nicht bestritten wurde, kann dem Kläger hier entgegen der von dem Landgericht vertretenen Ansicht keine Verletzung der Pflicht zur vorherigen Einholung mehrerer Konkurrenzangebote vorgeworfen werden. Da die weiteren drei Anfragen über die Fa. K. gelaufen sein sollen, steht dieser Vortrag auch in Einklang mit dem weiteren Vortrag des Klägers zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2014. Auch kann damit, entgegen der Ansicht der Beklagten, aus dem Vortrag des Klägers nicht geschlossen werden, dass er das erstbeste Fahrzeug angemietet habe.“

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