Mietwagenkosten: Schwacke tauglicher als Fraunhofer
Schwacke, Fraunhofer oder doch am besten „Fracke“? Die Meinungen zur geeignetsten Schätzgrundlage für Mietwagenkosten gehen häufig auseinander. Das OLG Frankfurt am Main hat sich nun klar für eine Möglichkeit ausgesprochen.

Seit längerem kursiert eine Diskussion darüber, welcher Preisspiegel sich zur Schätzung von Mietwagenkosten am besten eignet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dazu in einem Urteil vom 22. September 2016 (AZ: 1 U 231/14) nun klar Stellung bezogen, indem es eine vorherige Entscheidung des Landgerichts (LG) Gießen einkassierte und sich klar für den Schwacke- und damit gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel aussprach.
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin Ende 2012 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und deshalb einen Ersatzwagen angemietet. Die Kosten in Höhe von 4.573,11 Euro netto verlangte sie als Schadenersatz von der Beklagten zurück, deren Schuld am Unfall dem Grunde nach feststand. Dennoch kürzte diese die Mietwagenkosten und bezahlte lediglich 1.745,85 Euro.
Dagegen klagte die Geschädigte vor dem LG Gießen, das ihr in der Folge weitere 1.595,16 Euro zusprach. Das LG bezog sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel und war der Ansicht, dass der konkret berechnete Betrag mehr als doppelt so hoch wie der Vergleichswert nach Fraunhofer gewesen sei. Die Klägerin hätte sich also nach günstigeren Vergleichsangeboten umsehen müssen. Gegen das Urteil legte die Klägerin vor dem OLG Frankfurt/Main die Berufung ein und bekam überwiegend recht.
Gründe für das Urteil
Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Möglichkeit des Gerichts, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Senat hielt es für sachgerecht, zur Ermittlung des Normaltarifs den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen. Diese Schätzgrundlage sei dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel überlegen.
Auch der Schwacke-Automietpreisspiegel habe Nachteile. Diesem allgemeinen Nachteil stünden allerdings Nachteile der Fraunhofer-Liste entgegen, die in der geringeren Zahl der einbezogenen Anbieter, der Auswertung vor allem internetbasierter Angebote und der bei den Testangeboten zugrunde gelegten Vorbestellungsfrist von einer Woche bestünden.
Zudem setzte sich das OLG Frankfurt/Main mit der Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, AZ: 14 U 49/11) auseinander, wonach die erforderlichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer, auch bekannt als „Fracke“ zu ermitteln seien. Diese Art der Schadenschätzung hielt der Senat für nicht zweckmäßig. Von Seiten des Gerichts hieß es dazu:
„Diese Lösung zwingt dazu, den maßgeblichen Wert aus beiden Tabellen zu ermitteln, und erfordert einen zusätzlichen Rechenschritt. Das Oberlandesgericht Hamm (aaO.) meint, damit sei nur „etwas Mehraufwand“ verbunden. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in dem oben genannten Urteil (Rdn. 30 - 72) zeigen aber, dass bei der Anwendung jedes Tabellenwerks noch weitere Einzelpunkte problematisch werden können, die keineswegs jeweils einheitlich für beide Listen beantwortet werden können, sondern weitere Überlegungen erfordern.“
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