Mietwagenkosten: Tarife am Wohnort des Geschädigten maßgeblich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der maßgebliche regionale Markt zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagentarifs nach einem Verkehrsunfall ist nicht die Region, in der sich der Unfall ereignet hat.

Der maßgebliche regionale Markt zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagentarifs nach einem Verkehrsunfall ist nicht die Region, in der sich der Unfall ereignet hat. Wie das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 5.7.2013, AZ: 13 S 66/13) ausführte, ist stattdessen die Region des Wohnsitzes des Geschädigten und des regelmäßigen Fahrzeugstandortes des verunfallten Fahrzeugs maßgeblich.

Zum Hintergrund: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall des Klägers, wurde dessen geleaster Mercedes ML 420 CDI beschädigt. Der Unfall ereignete sich am 16.3.2011 an einem anderen Ort als dem Wohnort des Klägers. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die durch den Unfall entstandenen Schäden vollständig haftete, stand außer Streit.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug vom 18.3.2011 bis 28.3.2011 reparieren und mietete vom 17.3.2011 bis 29.3.2011 einen Mietwagen an. Die Autovermietung berechnete dem Kläger für den Ersatzwagen Mietkosten von 2.597,41 Euro, Zustell- und Abholkosten von 62,18 Euro, Kosten für die Winterbereifung von 117,65 Euro sowie eine Selbstbeteiligung von 1.050 Euro wegen eines während der Anmietung eingetretenen Unfalls.

Die Beklagte bezahlte hierauf lediglich 1.298 Euro. Die Differenz klagte der Geschädigte vor dem AG St. Wendel ein und erhielt weiteren Schadenersatz in Höhe von 259,57 Euro zugesprochen. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, welche teilweise erfolgreich war. Die Beklagte wurde zur Bezahlung von 429,57 Euro verurteilt.

Aussage des Gerichts

Das Berufungsgericht beanstandete nicht den Umstand, dass erstinstanzlich anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels geschätzt wurde. Der Tatrichter sei grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadenschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen.

Der maßgebliche regionale Markt zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagentarifs sei allerdings entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht der Saarländische Markt, wo sich der Unfall ereignete, sondern die Region des Wohnsitzes und des regelmäßigen Fahrzeugstandortes des verunfallten Fahrzeugs.

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